Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2829.) Gesetz uͤber das Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und 
Verwaltungsbehoͤrden. Vom 8. April 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen ꝛc. ꝛ. 
verordnen uͤber das Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten 
und Verwaltungsbehoͤrden, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und 
nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, fuͤr den ganzen Umfang 
der Monarchie, was folgt: 
g. 1. 
Die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den 
Verwaltungsbehoͤrden wird einer aus bleibenden Mitgliedern zu bildenden Be- 
hoͤrde uͤbertragen, welche unter dem Titel 
„Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte“ 
bestehen soll, 
1) aus dem Praͤsidenten des Staatsraths, 
2) aus dem Staatssekretair und neun anderen Mitgliedern des Staats-= 
raths, von denen Fünf Justizbeamte, die übrigen Vier aber Verwal- 
tungsbeamte sein müssen. Diese Mitglieder werden von Uns auf den 
Vorschlag des Präsidenten des Staatsraths ernannt. 
S. 2. 
In rechtskräftig von den Gerichten entschiedenen Sachen kann der Kom- 
petenzkonflikt nicht mehr erhoben werden; ebenso wenig findet derselbe noch 
Statt, wenn in einem Prozesse, bei welchem eine Verwaltungsbehörde als 
Partei betheiligt ist, die von derselben aufgesiellte Prädjudizialeinrede der Unzu- 
ldssigkeit des Rechtsweges rechtskräftig verworfen worden ist. 
S. 3. 
Zur Erhebung des Kompetenzkonflikts sind nur die Zentral= und die 
Provinzial-Berwaltungsbehörden befugt. Halt eine untere Verwaltungsbehörde 
in einer zu ihrer Kenntniß kommenden Rechtssache die Erhebung des Kompe- 
tenzkonflikts für erforderlich, so hat sie hiervon sofort der vorgesetzten Dienst- 
behörde Anzeige zu machen. 
g. 4.
	        
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