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K. 17.
Das Erkenmnmiß des Gerichtshofes ist mit den Entscheidungsgründen
unter der Unterschrift des Worsitzenden auszufertigen, und dem Justizminister,
sowie dem betheiligten Verwaltungschef zur Mittheilung an das Gericht und
die Verwaltungsbeh#rde zuzustellen. Das Gericht hat den Parteien das Er-
kenntniß bekannt zu machen. Die Verzffentlichung solcher Erkenntnisse bleibr
dem Ermessen des Justizministers, sowie der Verwaltungschefs überlassen.
S. 18.
Ist die Entscheidung G. 17.) gegen die Zulassung des Rechtsweges aus-
gefallen, so hat das Gericht das Rechtsverfahren aufzuheben, die gerichtlichen
Kosten niederzuschlagen, und die etwa schon bezahlten zu erstatten. Zur Er-
stattung außergerichtlicher Kosten ist in einem solchen Falle keine der Parteien
verpflichtet.
g. 1 9.
Durch Erhebung des Kompetenzkonflikts wird der Lauf der Praͤklusiv-
fristen im Prozesse gehemmt, auch ist die Exekution bis zur Entscheidung uͤber
den Kompetenzkonflikt, unzulaͤssig.
K. 20.
Der im §. 1. angeordnete Gerichtshof hat auch über solche Streitigkei-
ten zwischen den Gerichts= und Verwaltungsbehörden zu entscheiden, bei welchen
eine jede der beiden Behörden sich in der Sache für inkompetent, und dagegen
die andere für kompetent hält.
g. 21.
Den Verwaltungsbehörden sind in den vorstehenden Bestimmungen
(W. 1. bis 20.) die Auseinandersetzungsbehörden gleich zu achten.
v —
§. 22.
Alle bei Publikation dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Kompetenz=
Konflikte werden dem im §. 1. angeordneten Gerichtshofe zur Entscheidung
über-