Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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besoldetes Ehrenamt; die durch Erledigung einzelner Auftraͤge veranlaßten baa- 
ren Auslagen werden ihnen erstattet. 
K. 15. 
Die Vorschriften des F. 385. Titel 11. Theil I. und der 9#. 1939. und 
2364. Titel 8. Theil II, des Allgemeinen Landrechts sollen auf die dem Han- 
delsstande angehörenden Mitglieder der Handelsgerichte keine Anwendung fin- 
den; diese Beamte sind aber gleich allen anderen Richtern verpflichtet, sich in 
den Rechtssachen, bei deren Entscheidung sie ein persönliches Interesse haben, 
jeder Miewirkung zu enthalten. 
. 16. 
An den Beschlüssen des Handelsgerichts nehmen die Mitglieder aus dem 
Handelsstande, gleich den rechtsverständigen Mitgliedern, mit unbeschränktem 
Stimmrecht Theil. g. 1 
1 r□ 
Die für einzelne Zweige des Handels= oder Schiffahrts-Verkehrs etwa 
noch besonders erforderlichen Sachverständigen werden vom Handelsgerichte 
ernannt, und können ein für allemal vereidigt werden. 
C. 18. 
Zur Kompetenz der Handelsgerichte gehören alle Streitigkeiren aus Han= ul. Komve- 
delsgeschäften, welche zwischen Handeltreibenden geschlossen sind. ** 
richte. 
K. 19. 
Den Handelsgerichten werden ferner, ohne Unterschied, ob die Parteien 
Handeltreibende sind oder nicht, die Streitigkeiten aus folgenden Rechtsverhält- 
nissen überwiesen: 
1) aus Verträgen über Bodmerei und im Nothhafen komrahirte Schulden; 
2) aus Schiffs-, Bodmerei-, Fracht= und Waarenversicherungen gegen 
Wassers= oder Feuersgefahr; 
3) aus Vertragen über Erbauung, Reparatur, Ausrüstung, Erwerb, Ver- 
pfändung oder Miethung von Seeschiffen, und allen andern zur Fracht- 
schiffahrt bestimmten Schiffsgefäßen; 
4) aus dem Verhlknisse der Schiffsrheder, des Schiffers und der Schiffs- 
mannschaft zu einander; 
5) aus allen Frachtgeschäften im Handelsverkehre bei Sendungen zu Wasser 
oder zu Lande, desgleichen bei Seeschiffen aus dem Verhültnisse des 
Rheders und des Schiffers zu den Schiffspassagieren; 
6) über Ansprüche auf Bergegelder, Vergütungen an Haverei= oder See- 
schäden, wegen An= oder Uebersegelns, Antreibens und Scoßens der 
Seeschiffe, und aller andern zur Frachtschiffahrt bestimmten Schiffs- 
efaͤße; 
7) an Sozietäktsverträgen zu Handels-, Fabrik-, Manufakturunternehmun- 
en, wehrend der Dauer und bei oder nach Auflöôsung der Sozietät; 
8) über das Recht zur Führung einer bestimmten Handelsfirma; 
Jahrzang 1847. (Nr 2831.) 29 aus
	        
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