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besoldetes Ehrenamt; die durch Erledigung einzelner Auftraͤge veranlaßten baa-
ren Auslagen werden ihnen erstattet.
K. 15.
Die Vorschriften des F. 385. Titel 11. Theil I. und der 9#. 1939. und
2364. Titel 8. Theil II, des Allgemeinen Landrechts sollen auf die dem Han-
delsstande angehörenden Mitglieder der Handelsgerichte keine Anwendung fin-
den; diese Beamte sind aber gleich allen anderen Richtern verpflichtet, sich in
den Rechtssachen, bei deren Entscheidung sie ein persönliches Interesse haben,
jeder Miewirkung zu enthalten.
. 16.
An den Beschlüssen des Handelsgerichts nehmen die Mitglieder aus dem
Handelsstande, gleich den rechtsverständigen Mitgliedern, mit unbeschränktem
Stimmrecht Theil. g. 1
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Die für einzelne Zweige des Handels= oder Schiffahrts-Verkehrs etwa
noch besonders erforderlichen Sachverständigen werden vom Handelsgerichte
ernannt, und können ein für allemal vereidigt werden.
C. 18.
Zur Kompetenz der Handelsgerichte gehören alle Streitigkeiren aus Han= ul. Komve-
delsgeschäften, welche zwischen Handeltreibenden geschlossen sind. **
richte.
K. 19.
Den Handelsgerichten werden ferner, ohne Unterschied, ob die Parteien
Handeltreibende sind oder nicht, die Streitigkeiten aus folgenden Rechtsverhält-
nissen überwiesen:
1) aus Verträgen über Bodmerei und im Nothhafen komrahirte Schulden;
2) aus Schiffs-, Bodmerei-, Fracht= und Waarenversicherungen gegen
Wassers= oder Feuersgefahr;
3) aus Vertragen über Erbauung, Reparatur, Ausrüstung, Erwerb, Ver-
pfändung oder Miethung von Seeschiffen, und allen andern zur Fracht-
schiffahrt bestimmten Schiffsgefäßen;
4) aus dem Verhlknisse der Schiffsrheder, des Schiffers und der Schiffs-
mannschaft zu einander;
5) aus allen Frachtgeschäften im Handelsverkehre bei Sendungen zu Wasser
oder zu Lande, desgleichen bei Seeschiffen aus dem Verhültnisse des
Rheders und des Schiffers zu den Schiffspassagieren;
6) über Ansprüche auf Bergegelder, Vergütungen an Haverei= oder See-
schäden, wegen An= oder Uebersegelns, Antreibens und Scoßens der
Seeschiffe, und aller andern zur Frachtschiffahrt bestimmten Schiffs-
efaͤße;
7) an Sozietäktsverträgen zu Handels-, Fabrik-, Manufakturunternehmun-
en, wehrend der Dauer und bei oder nach Auflöôsung der Sozietät;
8) über das Recht zur Führung einer bestimmten Handelsfirma;
Jahrzang 1847. (Nr 2831.) 29 aus