Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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g. 23. 
Zwischen den Handelsgerichten und anderen Gerichten ist eine freiwil- 
lige Prorogation des Gerichtsstandes zuladssig. Die Vorschrift des §. 161. 
u. 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichksordnung findet demnach auf sie keine 
Anwendung. 
. 24. 
Bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche auf den Han- 
dels= oder Schiffahrts-Verkehr Bezug haben, hängt es von der Wahl der In- 
teressenten ab, ob sie dieselben bei dem Handelsgerichte oder bei einem anderen 
Gerichte, oder soweit dies zulässig ist, bei einem Notar vornehmen wollen. 
Ausschließlich vor die Handelsgerichte gehören jedoch die nicht streitigen 
Strandungs-, Haverei= und Nothhavelun aachen, sowie die Ausfertigung der 
Schiffspaässe, Beylbriefe, Zerrifikate, Seeproteste und Verklarungen der 
Schiffsleute. 
g. 25. 
Die Handelsgerichte haben bei ihrem Verfahren dieselben Vorschriften 1y. Verfabren 
zu befolgen, welche fuͤr die ordentlichen Gerichte verbindend sind, namentlich delsegent an- 
auch die Verordnung über das Verfahren in Zivilprozessen vom 21. Juli ien. 
1846, jedoch unter Beachtung der nachstehenden besonderen Bestimmungen. 
K. 26. 
Die Handelsgerichte haben sich die Vermittelung von Vergleichen zur 
besondern Aufgabe zu machen. Sie sind befugt, in jeder Lage des Prozesses, 
auf den Antrag einer Partei, oder auch von Amtswegen, die Parteien zum 
Versuch einer gütlichen Beilegung des Streits vor eine Kommission des Ge- 
richts zu verweisen. . 
Die Handelsgerichte sind ermächtigt eximirte Personen unmittelbar als 
Jeugen vorzuladen und durch die gesetzlichen Zwangsmittel zum Erscheinen 
anzuhalten. 
g. 28. 
Hat der Verklagte einen Theil der Forderung anerkannt, so ist hierüber 
sofort die Agnitions-Resolution abzufassen, und der Prozeß nur wegen des be- 
strittenen Theils fortzusetzen. 
§. 29. 
In denjenigen Fällen, in welchen nach allgemeinen Vorschriften Erkennt- 
nisse, ungeachtet der dagegen eingelegten Rechtsmittel vollstreckt werden können, 
sind auch die Erkenntnisse der Hondelegerichte vollstreckbar. 
Aber auch in allen übrigen Fällen sind die Erkenntnisse der Handels- 
gerichte, ungeachtet der dagegen etwa zulässigen Rechtsmittel, in der Art so- 
gleich vollstreckkar, daß auf den Antrag des Kladgers, und, nachdem derselbe 
eine von dem Gerichte zu bestimmende Kaution beslellt hat, der Verklagte durch 
Exekution, mit Ausschluß des Personal-Arrestes, angehalten werden muß, nach 
(Nr. 2331.) seiner
	        
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