Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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seiner Wahl entweder dem ergangenen Urtheile Genuͤge zu leisten, oder die 
streitige Sache oder Summe zum gerichtlichen Gewahrsam zu geben, oder eine 
vom Gericht festzusetzende Kaution in baarem Gelde, geldwerthen Papieren oder 
sichern Hypotheken zu bestellen. Der Werth der Papiere wird hierbei nach 
dem Boͤrsenkurse am Tage der Deposition berechnet und die Sicherheit der 
Hypotheken nach den Vorschriften der §#. 17—20. Tit. 47. Thl. I. Allg. Ge- 
richtsordnung beurtheilt. 
Das Handelsgericht kann die von dem Kläger bestellte Kaution herab- 
setzen, wenn der Verklagte dem Erkenntnisse auf andere Art, als durch Zah- 
lung einstweilen genügt hat. 
K. 30. 
Werden in Folge einer durch das Handelsgericht verfügten Exekution 
Interventionsansprüche erhoben, die nicht aus Handelsverhältnissen entsprungen 
sind, so ist das Handelsgericht befugt, das Verfahren über diese Ansprüche an 
das ordentliche Gericht zu verweisen. 
g. 31. 
Zur Guͤltigkeit eines handelsgerichtlichen Erkenntnisses ist die Theilnahme 
von mindestens drei Richtern in allen Faͤllen, namentlich auch in Bagatell- 
sachen, erforderlich. ". a2 
Wer als kaufmaͤnnisches Mitglied eines Handelsgerichts bestellt werden 
kann G. 8.), soll vor dem Handelsgerichte als Bevollmaͤchtigter außerhalb des 
Gerichtsorts wohnender Parreien zugelassen werden; er darf aber für diese 
Vermretung keine Gebühren, sondern nur die Vergütung baarer Auslagen 
fordern. 
§. 33. 
Soweit vorstehend nicht etwas Anderes bestimmt worden ist, kommen in 
den, den Handelsgerichten überwiesenen Rechtsangelegenheiten die allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 3. April 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Müffling. 
v. Savigny. Uhden. v. Düesberg. 
Beglaubigk: 
Bode. 
 
	        
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