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seiner Wahl entweder dem ergangenen Urtheile Genuͤge zu leisten, oder die
streitige Sache oder Summe zum gerichtlichen Gewahrsam zu geben, oder eine
vom Gericht festzusetzende Kaution in baarem Gelde, geldwerthen Papieren oder
sichern Hypotheken zu bestellen. Der Werth der Papiere wird hierbei nach
dem Boͤrsenkurse am Tage der Deposition berechnet und die Sicherheit der
Hypotheken nach den Vorschriften der §#. 17—20. Tit. 47. Thl. I. Allg. Ge-
richtsordnung beurtheilt.
Das Handelsgericht kann die von dem Kläger bestellte Kaution herab-
setzen, wenn der Verklagte dem Erkenntnisse auf andere Art, als durch Zah-
lung einstweilen genügt hat.
K. 30.
Werden in Folge einer durch das Handelsgericht verfügten Exekution
Interventionsansprüche erhoben, die nicht aus Handelsverhältnissen entsprungen
sind, so ist das Handelsgericht befugt, das Verfahren über diese Ansprüche an
das ordentliche Gericht zu verweisen.
g. 31.
Zur Guͤltigkeit eines handelsgerichtlichen Erkenntnisses ist die Theilnahme
von mindestens drei Richtern in allen Faͤllen, namentlich auch in Bagatell-
sachen, erforderlich. ". a2
Wer als kaufmaͤnnisches Mitglied eines Handelsgerichts bestellt werden
kann G. 8.), soll vor dem Handelsgerichte als Bevollmaͤchtigter außerhalb des
Gerichtsorts wohnender Parreien zugelassen werden; er darf aber für diese
Vermretung keine Gebühren, sondern nur die Vergütung baarer Auslagen
fordern.
§. 33.
Soweit vorstehend nicht etwas Anderes bestimmt worden ist, kommen in
den, den Handelsgerichten überwiesenen Rechtsangelegenheiten die allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 3. April 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Müffling.
v. Savigny. Uhden. v. Düesberg.
Beglaubigk:
Bode.