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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 17.—
(Nr. 2332.) Patent über die Publikation des Beschlusses der deutschen Bundesversamm-
lung vom 14. Juni 1832., die Auslegung des K&. 7. des Bundestags=
beschlusses vom 20. September 1819. betreffend. D. d. den 8. April 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c.
Die Deutsche Bundesversammlung hat am 14. Juni 1832. in ihrer
D##sten Sitzung in näherer Erklärung des F. 7. des in das Zensuredikt für die
Preußischen Staaten vom 18. Okteber 1819. (Gesetzsammlung 1819. S. 224.)
aufgenommenen Bundestagsbeschlusses vom 20. September 1819. sich dahin.
vereinigt,
daß der KF. 7. Absatz 2. des Bundestagsbeschlusses vom 20. September
1819. nicht in dem Sinne genommen werden könne, daß die dort ge-
nannten Verfasser, Herausgeber oder Verleger, wenn sie den Vorschrif-
ten dieses Beschlusses gemmsh ehandelt haben, für die von ihnen verfaß-
ten, herausgegebenen oder verlegten Schriften auch gegen die einzelnen
Bundesstaaten von aller weiteren Verantwortung entbunden seien; daß
es vielmehr eine selbstverstandene Sache sei, daß in dieser Beziehung die
Anwendung der Landesgesetze auf die durch die Presse begangenen Ver-
brechen oder Vergehen durch die Bundesgesetze keinerlei Beschränkung
untenworfen seien.
Da in neuerer Zeit einzelne Unserer Gerichtshöfe dem gedachten F. 7. in Ver-
bindung desselben mit Artikel XIII. des Zensuredikts eine entgegengesetzte Aus-
legung gegeben haben, so machen Wir obigen Beschluß vom 14. Juni 1832.
als eine authentische Erklärung des F. 7. des in das Zensuredikt vom 18. Ok-
tober 1819. aufgenommenen Bundesbeschlusses vom 20. September 1819.
hiermit für Unsere Staaten öffentlich bekannt und verordnen, daß danach, ins-
besondere auch bei Auslegung und Anwendung des Artikels XlII. des Zensur-
Edikts vom 18. Oktober 1819. verfahren werde. «
Jahrgangtu7.(uk.2saz) * 30 Unser
Ausgegeben zu Berlin den 17. April 1847.