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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 20. —
(Nr. 2838.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 8. Maͤrz 1847., die Erhebung einer Steuer von
dem in hiesiger Stadt eingehenden Wildpret betreffend.
A., Ihren Bericht vom 22. v. M. genehmige Ich, daß fortan von dem
nachbenannten Wildprek, beim Eingange in die hiesige Residenz, eine Steuer
zum Besten der stadtischen Armenkasse nach folgenden Tarifsätzen erhoben werde:
von einem Stück Rothwib . . .... ... . .. 3 Rchlr.
von einem Stück Dammwildd .. 2 =
von einem Schmbeen 1 15 Sgr.
von einen RhHllll. . -20-
voneinemFrischling.............................. .-20-
von einem Fasan, einer Waldschnepfe, einem Birk-
huhn, einem Haselhuhn, einem Auerhahn oder einem
Trappren . .. . . ... . . . . . .. 5
von einem Hasen . . .. .- 2
von einer wilden Ente . . . . . . . . . . .. . .. .. .. . . .. . . . .. .- 1
Fuͤr das Ziemer eines Hirsches, Schweines oder Rehes ist die Haͤlfte
und fuͤr die Keule oder das Vorderblatt dieser Thiere, sowie fuͤr den Kopf
eines Schweines der vierte Theil des Steuerbetrages von dem ganzen Thiere
zu erheben. Dasjenige Wildpret, welches von dem zum Zollverein nicht r*7
rigen Auslande eingeht, bleibt unter den in der Bestimmung des Artikels 3. zu
I. des Vertrages vom 8. Mai 1841. wegen Fortdauer des Zoll= und Handels-
vereins (Gesetz-Sammlung S. 141.) angegebenen Voraussetzungen von der
Wildpretsteuer befreit. Bei Erhebung dieser Steuer sind die zum Schutze der
Schlachtsteuer bestehenden Strafbesiimmungen zur Anwendung zu bringen.
Mein gegenwärtiger Befehl ist durch das Amtsblatt der Regierung zu
Potsdam bekannt zu machen.
Berlin, den 8. März 1847.
n½n r
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und v. Düesberg.
Jabrgang 1847. (N. 2838—2840.) 33 (Fr. 2839.)
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1847.