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(Nr. 2839.) Gesetz, betreffend die Glaubwuͤrdigkeit der zur Aufrechthaltung der oͤffentlichen
Ordnung kommandirten Milstairpersonen. D. d. den 8. April 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Sctaatsministeriums und nach vernomme-
nem Gutachten Unseres Staatsrakhs für den anzen Umfang Unserer Mo-
narchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appeslariensgerichreofes zu Cöln,
was folgt:
Militairpersonen, welche als Schildwachen, Patrouillen oder in anderer
Eigenschaft zur Aufrechthaltung der offentlichen Ordnung kommandirt
sind, und Veledi ungen, Widersetzlichkeiten oder andere Gesetzübertre-
tungen, welche wihren dieser Dienstleistung verübt werden, zur Anzeige
bringen, verlieren in den dieserhalb eingeleiteten Untersuchungen, aus dem
Grunde allein, weil sie die Anzeige gemacht haben, oder bei dem Vor-
falle selbst beleidigt oder verletzt worden sind, nicht die Eigenschaft voll-
gültiger Zeugen.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhándigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Knigsichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frhr. v. Müffling. v. Boyen. v. Savigny. Uhden.
Beglaubigt:
ode.
(Nr. 2840.) Verordnung über die Bildung eines Ehrenraths unter den Justizkommissarien,
Advokaten und Notarien. Vom 30. April 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c.
verordnen über die Bildung eines Ehrenraths unter den Justizkommissarien,
Advokaten und Notarien, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den
ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appella-=
tionsgerichtshofes zu Cöln, was folgt:
. 1.
Bei jedem Landes-Justizkollegium soll aus der Mirte der Justizkom-
missarien, Advokaten und Notarien, welche im Bezirke desselben angestellt sind,
ein Ehrenrath von sechs bis zehn Mithtiedern, einschließlich des Vorstpenden,
gebildet werden.
. 2.