Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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g. 16. 
Gegen die Entscheidung des Ehrenraths kann sowohl vom Angeklagten, 
als vom Staatsanwalt Rekurs innerhalb sechs Wochen praͤklusivischer Frist 
vom Tage des behaͤndigten Bescheides eingelegt werden. 
g. 16. 
Dieser Rekurs geht, wenn der Angeklagte darüber, daß auf Dienstent- 
lassung erkannt, oder der Staatsanwalt darüber, daß die Dienstentlassung nicht 
ausgesprochen worden, Beschwerde führt, an das Geheime Ober-Tribunal, und 
in dem Bezirke des Justizsenats 9 Ehrenbreitstein an den Rheinischen Revi- 
sions= und Kassationshof. In allen anderen Fällen gehr der Rekurs an das 
vorgesetzte Landes-Justizkollegium, in Neu-Vorpommern das Ober-Appellations- 
gericht zu Greifswald. 
S. 17. 
Ist auf eine geringere Strafe als Dienstentlassung erkannk, und der An- 
geklagte legt Rekurs an das Landes-Justizkollegium, der Staatsanwalt aber 
an das Geheime Ober-Tribunal oder den Rheinischen Revisions= und Kassa- 
tionshof ein, so entscheidet über beide Rekurse der höhere Gerichtshof. 
S. 18. 
Die zur Ausführung von Erkenntnissen, welche auf Geldstrafen oder 
Dienstentlassung lauten, erforderlichen Maaßregeln sind bei dem betreffenden 
Landes-Justizkollegium zu beantragen. 
F. 19. 
An Kosten kommen nur baare Auslagen zum Ansatz, welche der zu einer 
Strafe Verurtheilte zu tragen schuldig und die bei erfolgtler Freisprechung oder 
beim Unvermögen des Verurtheilten dem Kriminalfonds zur Last fallen. 
Die erkannten Geldstrafen werden zunächst zur Deckung der Kosten ver- 
wandt und fließen im Uebrigen zu den für den Bezirk eines jeden Landes- 
Justizkollegiums bestehenden Fonds zur Unterstützung der Wittwen und Waisen 
von Fastebeanneen- 
g. 20. 
Kommen zur Kenntniß des Ehrenraths gemeine oder Amtsverbrechen im 
Sinne des F. 2. des Gesetzes vom 29. März 1844., so muß er hiervon dem 
kompetenten Gerichte Anzeige machen, und es bleibt diesem das weitere Ver- 
fahren vorbehalten. 
g. 21. 
Die Mitglieder des Ehrenraths, sowie vier bis sechs Stellvertreter der- 
selben werden in einer vom Präsidenten des Landes-Justizkollegiums einzuberu- 
fenden und zu leitenden General-Versammlung der Justizkommissarien, Advo- 
katen und Notarien des Bezirks, von den Anwesenden durch absolute Stim- 
menmehrheit gewählt. 
(K. 2840.) Der
	        
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