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(Nr. 2785.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Dezember 1846., betreffend die Druckschrif-
ten, welche Veröffentlichungen über die Verhandlungen der Preußischen
Ständeversammlungen enthalten.
Ur die Vorschriften der Zensurgesetze mit denen der ständischen Gesetzgebung
wegen der Veröffentlichungen über den Gang der Verhandlungen der Preu-
ßischen Ständeversammlungen, insbesondere mit der Order vom 2. November
1833. (Gesetzsammlung 1834. pag. 91.) und Meinen Propositionsdekreten vom
23. Februar und 30. April 1841. in Einklang zu bringen, und die aus der
Vergleichung jener und dieser Vorschriften entstandenen Zweifel zu beseitigen,
bestimme Ich, auf den Antrag des Staatsministeriums, daß die Vorschrift
unter Nr. 3. §. 1. der Verordnung vom 30. Juni 1843. nicht lediglich auf
Zeitungen und Zeitschriften angewendet werden, sondern für Schriften aller
und jeder Art und auch für solche Veröffentlichungen maaßgebend sein soll,
welche zu einer anderen Zeit, als wahrend der Dauer der Ständeversammlun-
gen, erfolgen. — Gleichzeitig setze Ich fest, daß der Debit solcher Schriften,
deren Inhalt dieser Bestimmung zuwiderlauft, nach Vorschrift der §#. ö., 7.
und 11. Nr. 2. der Verordnung vom 23. Februar 1843. zu verbieten ist, ohne
Unterschied, ob dieselben der inlandischen Zensur unterlagen oder nicht.
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Lharlottenburg, den 11. Dezember 1846.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2786.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 21. Dezember 1846., betreffend die Verguͤtung
von Partialbraͤnden bei der Westpreußischen adeligen Feuersozietaͤt.
No% Ihrem Antrage in dem Bericht vom 20. v. Mts. genehmige und
bestimme Ich hiermit, daß zur Vergütung von Partialbränden auch bei der
Westpreußischen adeligen Feuersozietätk fortan nicht mehr nach Vorschrift des
K. XII. des Sozietäksreglements vom 24. Oktober 1789. die ganze Ver-
sicherungssumme gezahlt, sondern in Gemäßheit und nach näherer # immung
der für die Westpreußische Domainen-Feuersozietät ergangenen Order vom
21. November 1830. (Gesetzsammlung pro 1831. Seite 1.) nur der wirkliche
Verlust ersetzt werden soll. — Sie haben diesen Meinen Befehl durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 21. Dezember 1846.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Kabinetsminister v. Bodelschwingh.
(Nr. 2787.)