Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Der Wahlakt beginnt damit, daß jeder Anwesende dem Praͤsidenten einen 
Wahlzettel mit Bezeichnung der Mitglieder und Stellvertreter, fuͤr welche er 
stimmt, zustellt. Sollte auf diesem Wege die erforderliche Zahl der Mitglieder 
und Stellvertreter die absolute Stimmenmehrheit nicht erhalten, so wird über 
jedes noch zu wählende Mitglied und jeden noch zu wählenden Stellvertreter 
einzeln abgestimmt. Wird die absolute Stimmenmehrheit auch auf diesem Wege 
durch zweimalige Abstimmung nichr erreicht, so ist der Beschluß über die zu 
wählende Person dadurch herbeizuführen, daß die dritte Abstimmung über die- 
jenigen Kandidaten erfolgt, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ mei- 
Stimmen erhalten haben, und daß derjenige, welcher alsdann die meisten 
Stimmen erhält, für gewählt erachtet wird. 
# 22. « 
Die Wahl der Mitglieder des Ehrenraths und ihrer Stellvertreter erfolgt 
auf sechs Jahre. Nach E#bcnuf von je drei Jahren scheidet die Hälfte der 
Mitglieder und Stellvertreter aus, und wird von Neuem gewählt; das erste 
M# werden die Ausscheidenden durch das Loos, demnächst durch die Zeit be- 
stimmt, welche seit ihrer Wahl verstrichen ist. Die Ausscheidenden sind sofort 
wieder wählbar. E 
Die Annahme der Wahl kann nur aus uͤberwiegenden Gruͤnden, deren 
Pruͤfung dem den Wahlakt leitenden Praͤsidenten des Landes-Justizkollegiums 
-erlasien bleibt, abgelehnt werden. 
Wenn jedoch nach Ablauf der drei Jahre eine Wiedererwählung erfolgt 
&. 22.), so sieht die Annahme in der Willkühr des Gewählten. 
. 24. 
Jedes Mitglied des Ehrenraths, gegen welches ein Disziplinarverfahren 
nothwendig wird, scheidet sofort aus dem Ehrenrathe aus, vorbehaltlich jedoch 
des Rechts zum Wiedereintriktt bei Entbindung von jeder Strafe. 
g. 25. 
Der Vorsitzende des Ehrenraths, welcher am Orte des Obergerichts sei- 
nen Wohnsitz haben muß, wird von den Mitgliedern desselben, unmittelbar nach 
vollendetem Wahlakt (P. 21. und 22.) durch absolute Stimmenmehrheit in 
der §. 21. bezeichneten Art auf jedesmal drei Jahre gewählt. 
G. 26. 
Die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ehrenrarhs, sowie 
ihrer Stellvertreker, sind nach jedem Wahlakt von dem Präsidenten des Landes- 
Justizkollegiums durch die Amtsblätter bekannt zu machen. Dasselbe muß in 
Ansezung aller Veränderungen geschehen, welche im Laufe einer Wahlperiode 
vorkommen möchten. 
K. 27. 
Nähere Bestimmungen über den Wahlakt, das Verfahren vor dem 
Ehren-
	        
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