Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Zinsen von Prioritaͤtsobligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in dem betreffenden Kupon bestimmten Zahlungstage nicht erfol 
ist, halen zum Vortheile der Gesellschaft und sind als verjaͤhrt nicht m 
einziehbar. 
K. 5. 
Die Prioritatsobligationen unterliegen der Amortisation. Der Amorti= 
sationsfond wird aus mindestens einem halben Prozent des ausgegebenen 
Obligationenbetrages gebilder, welcher alljährlich von 1848. ab, zum Amorti- 
sationsfond fließt. 
Die hiernach im Amortisationsfond aufgesammelte Summe wird zur 
Amortisation dergestalt verwendet, daß die Auszahlung des Kapiralbetrages 
der zu amortisirenden Obligarionen am 1. Juli jeden Jahres, und zum ersten- 
male am 1. Juli 1850. erfolgt. 
Der Wilhelmsbahn-Gesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, mit Ge- 
nehmigung des Sctaates entweder den Amortisationsfond zu verstärken, um 
dadurch die Tuzung der Prioritätsobligationen zu beschleunigen oder sämmt- 
liche Prioritätsobligationen durch die öffentlichen Blarer mit einer Frist von 
3 Monaten zu kuͤndigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen, nament= 
lich auch die Prioritaͤtsobligationen in Stammaktien zu verwandeln. 
Beides kann jedoch nur mit Genehmigung des Staats und nicht vor 
dem 1. Juli 1850. geschehen. Den Inhabern der Prioritaͤtsobligationen wird 
die Befugniß eingeraͤumt, durch verfassungsmaͤßigen Beschluß in einer vom 
Direktorium der Wilpeimzvahn zusammen zu berufenden Generalversammlung 
mit Genehmigung des Staates die Verwandlung der Prioritätsobligationen in 
Stammaktien zu bewirken 
Diese Befugniß sieht den Inhabern der Prioritätsobligationen jedoch 
nur bis zum 1. Inn 1850. zu. Ueber die erfolgte Amortisation wird dem 
für das Eisenbahnunternehmen bestellten landesherrlichen Kommissarius jährlich 
ein Nachweis eingereicht. 
. 6. 
Die Gesellschaft der Wilhelmsbahn verpfändet hierdurch den gesammten 
Bahnkörper der Wilhelmsbahn von Kosel bis an die Oesterreichische Landes- 
Grenze bei Oderberg mit allem Zubehör desselben, namentlich auch den dazu 
gehdrigen Bahnhöfen und sonstigen Baulichkeiten für die in den Obligationen 
verschriebenen Kapitalsbetrage. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach §F. 4. zu zahlenden Zinsen, 
Gläubiger der Wilhelmsbahn-Gesellschaft, und sind daher befugt, wegen ihrer 
Kapitalien und Zinsen sich an das Gesammtermögen der Gesellschaft und 
dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stammaktien, 
und der zu denselben gehörigen Kupons und Didvidendenscheine zu halten. An 
den Dividenden selbst nehmen die Prioritätsobligationen keinen Antheil. Auf 
den Kapitalbetrag der Prioritatsobligarionen und auf deren Zinsen kann bei 
der Gesellschaft kein Arrest angelegt werden. 
(Nr. 2843.) 34“ Die
	        
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