(Nr. 2787.) Gesetz, betreffend die Stempel= und Gerichtskosten in Vormundschaften und
Kuratelen. Vom 23. Dezember 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2.
verordnen wegen der Stempel= und Gerichtskosten in denjenigen Vormundschafts-
und Kuratelsachen, die nicht schon nach den bestehenden Gesetzen kostenfrei
bearbeitet werden müssen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach
Anhöbrung Unserer getreuen Stände, und nach vernommenem Gutachten einer
aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission, für den ganzen Um-
fang Unserer Monarchie, was folgt:
S. 1.
In Vormundschafts= und Kuratelsachen sollen künftig für alle Verhand-
lungen, welche zum inneren Geschäftsverkehr zwischen den vormundschaftlichen
Gerichten und den Pflegebefohlenen oder deren Vormündern und Kuratoren
ghören, insbesondere für Anzeigen, Berichte und Vernehmungen der Plege-
befohlenen, der Vormünder und Kuratoren oder ihrer Stellvertreter, für Le-
gung, Abnahme und Decharge der Rechnungen, sowie für Verfügungen der
vormundschaftlichen Gerichte, dieselben mögen die Person des Bevormundeten
* desen Vermäögen betreffen, weder Stempel= noch Gerichtsgebühren erho-
en werden.
g. 2.
Dagegen verbleibt es bei der bisherigen Stempel= und Kostenpflichtigkeit
aller der Verhandlungen, die auch in Beziehung auf dritte Personen, außer
dem Vormunde, Kurator und Pftegebefohlenen, von rechtlicher Wirkung sein
sollen, und insbesondere aller in beweisender Form ausgefertigten Urkunden,
von denen der Vormund oder Kurator gegen dritte Personen oder Behörden
Gebrauch machen soll, imgleichen aller Vethandlungen, welche die Siegelung,
Inventur, Abschätzung, Gchenstellng, Ermittelung des Vermögens und die
Erbregulirung betreffen, und nicht in Anzeigen des Vormundes oder Kurators
und in Erlassen an ihn bestehen, die sein Vehaleen bei diesen Verhandlungen
leiten sollen.
g. 3.
Die Stempel- und Gebuͤhrenfreiheit (F. 1.) erstreckt sich auch auf die
Depositalertrakte der Gerichte oder die Atteste der Königlichen Bank über die
Annahme von Geldern und andern Vermögensstücken, sowie auf die Quittun-
gen über die Auslieferung solcher Gelder und Vermögensstücke, insofern die
Einnahme oder Ausgabe nur einen Akt der Verwahrung oder Verwallung des
Vermögens ausmacht und nicht als Tilgung von Verbindlichkeiten in Bezie-
hung auf dritte Personen zu bezeichnen ist. Die von den Vormündern oder
Kuratoren zur Belegung iän# Rechnungen beizubringenden Privatquittungen
sind stempelfrei.
(Nr. 2787.) g. 4.