Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Vorstehende Erkldrung wird, nachdem dieselbe gegen eine übereinstim- 
mende Erklaͤrung des Großherzogl. Hessischen Ministeriums der answärtigen 
Aanglegenheiten ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
ebracht. 
8 Berlin, den 18. Mai 1847. 
Der Geheime Staats= und Kabinets-Minister für die auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Frhr. v. Canitz. 
  
(Nr. 2845.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. April, betreffend die Strafbefugnisse der 
Deich-Kommissarien im Regicrungsbezirk Magdeburg. 
A- Ihren Bericht vom 22. d. M. will Ich hierdurch den im Regierungs- 
Bezirk Magdeburg bestellten Deich-Kommissarien die Befugniß beilegen, Nach- 
l##sikeien er ihnen untergebenen Deich-Wachtmannschaften mit Geldstrafen 
von 10 Sgr. bis zu 1 Rthlr., so wie Nachlässigkeiten und Ungehorsam der 
zur Vertheldigung der Deiche berufenen Hülfsmannschaften mit Geldstrafen von 
1 Rehlr. bis 5 Rthlr. zu ahnden, auch in beiderlei Fällen beim Unvermögen 
der Schuldigen verhältnißmäßige Gefängnißstrafen gegen dieselben festzusetzen. 
Die Vollstreckung solcher Strafen soll durch die Landräthe erfolgen, welchen 
die Deichkommissarien zu dem Ende eine Ausfertigung der Strafverfügung 
rizucheilen haben. Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt 
u machen. 
Berlin, den 30. April 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und v. Düesberg. 
 
	        
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