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Vorstehende Erkldrung wird, nachdem dieselbe gegen eine übereinstim-
mende Erklaͤrung des Großherzogl. Hessischen Ministeriums der answärtigen
Aanglegenheiten ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
ebracht.
8 Berlin, den 18. Mai 1847.
Der Geheime Staats= und Kabinets-Minister für die auswärtigen
Angelegenheiten.
Frhr. v. Canitz.
(Nr. 2845.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. April, betreffend die Strafbefugnisse der
Deich-Kommissarien im Regicrungsbezirk Magdeburg.
A- Ihren Bericht vom 22. d. M. will Ich hierdurch den im Regierungs-
Bezirk Magdeburg bestellten Deich-Kommissarien die Befugniß beilegen, Nach-
l##sikeien er ihnen untergebenen Deich-Wachtmannschaften mit Geldstrafen
von 10 Sgr. bis zu 1 Rthlr., so wie Nachlässigkeiten und Ungehorsam der
zur Vertheldigung der Deiche berufenen Hülfsmannschaften mit Geldstrafen von
1 Rehlr. bis 5 Rthlr. zu ahnden, auch in beiderlei Fällen beim Unvermögen
der Schuldigen verhältnißmäßige Gefängnißstrafen gegen dieselben festzusetzen.
Die Vollstreckung solcher Strafen soll durch die Landräthe erfolgen, welchen
die Deichkommissarien zu dem Ende eine Ausfertigung der Strafverfügung
rizucheilen haben. Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt
u machen.
Berlin, den 30. April 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und v. Düesberg.