Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2848.) Allerhöchste Deklaration der Verordnung vom 8. Juni 1835., betreffend die Ein- 
richtung des Königlichen Kredit-Instituts für Schlesien. D. d. den 17. Mai 1847. 
7 Beförderung der Wirksamkeit des durch die Verordnung vom 8. Juni 
1835. (Gesetz-Sammlung S. 101. u. folg.) errichteten Kredit-Instituts für Schle- 
sien, will Ich dasselbe, auf Ihren Antkrag in dem Bericht vom 12. v. M., 
1) von der Befolgung der in den . 3. Nr. 1., 14., 16. und 18. der allegir- 
ten Verordnung enthaltenen Vorschriften, nach welchen die Pandbriefe B. ent- 
weder zur ersien Stelle, oder unmittelbar hinter den landschaftlichen Pfandbrie= 
den auf dem verpfändeten Gute eingetragen werden sollen, insofern entbinden, 
daß das Kredit-Institut ermächtigt sein soll, ausnahmsweise Pfandbriefe Litt. B. 
auch hinter einer Privat-Hypothek zu bewilligen, wenn solche nicht sofort zur 
Löschung gebracht werden kann. In Fällen dieser Art muß aber dem Kre- 
dit-Inslitute vollständige, von ihm allein zu bestimmende Sicherheit bestellt wer- 
den, die mindestens den Betrag des Kapitals, der laufenden Zinsen, und — 
sofern nicht die Berichtigung der Zinsen bis zu einem späteren Zeitpunkte nach- 
ewiesen ist — vierährtger rückständiger Zinsen jener Post decken soll. Die 
Hypotheken-Behorden sollen nicht befugt sein, Anträge auf Eintragung bewillig- 
ter Pfandbriefe Lilt. B. um deswillen abzulehnen, weil denselben nicht sofort die 
erste Stelle oder die Stelle unmittelbar hinter den landschaftlichen Pfandbriefen 
im Hypothekenbuche verschafft werden kann. Ferner will Ich: 2) die Vor- 
schriften der 9H. 26. 61. und 62. der Verordnung, nach welchen in den darin 
bezeichneten Fallen die Mitunterschrift des Vorsitzenden und des Syndikus aus- 
drlicklich erfordert wird, dahin deklariren, daß, bei eintretender persönlicher Ver- 
hinderung, der Vorsitzende durch das älteste Mitglied des Kollegiums, der Syn- 
dikus aber durch ein, von dem Vorsitzenden zu ernennendes anderes Mitglied 
desselben vertreten werden kann. Endlich, 3) genehmige Ich, daß das Kredit- 
Instlitur in jedem Schlesischen Ober-Landesgerichts-Bezirk richterliche Beamte, 
welche Mitglieder eines Ober-Landesgerichts, oder zur Mitgliedschaft bei einem 
solchen gesetzlich qualifizirt sind, dauernd beauftrage, dasselbe in allen seinen, bei 
Gerichts= und anderen Behörden des Departements zu betreibenden Angelegen- 
heiren, insbesondere bei den Hypotheken-Behörden in den Fällen der G. 21. bis 
25. der Verordnung, zu vertreten oder einzelnen Mitgliedern des Kredit-Insti- 
tuts bei ihren Amts-Verrichtungen rechtlich zu assisliren. Diese richterlichen Be- 
amten sollen als gesetzliche Organe und Kommissarien des Kredit-Instituts an- 
gesehen werden, und bedürfen als solche, den Behörden und dritten Personen 
egenüber, zu Erklärungen jeder Art, desgleichen zu Requisitionen und zu Be- 
gridungen. an Privat-Personen keiner besonderen Autorisation. Zugleich lege 
Ich diesen rechrskundigen Kommissarien und Assistenten des Kredit-Inslituts 
die Befugniß bei: gerichrliche Akte geder Art, welche zum Zweck der Bewilli- 
gung oder Eintragung von Pandbriefen B. erforderlich sind oder beantragt 
werden, mit gerichtlichem Glauben aufzunehmen und auszufertigen. Dieselben 
haben sich dabei der Bezeichnung: Justitiarius des Kredit-Instikuts für Schle- 
sien, und eines Amtssiegels zu bedienen, und die für dergleichen Akte anzusetzen- 
den Gebühren und Auslagen nach der Gebühren-Tare für Obergerichte vom 
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