Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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enden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritaͤts-Obligationen der 
Junur gestattet wird. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im §K. 4. 
dazu bestimmten Tage in Langenberg oder nach Anweisung der Direktion bei 
den Banquiers der G.euschas nach dem Nominalwerthe, an die Vorzeiger 
der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem #. hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obli- 
gationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zins- 
Kupons einzuliefern. Geschleht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden 
Zinsrupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons ver- 
wendet. 
Die im Wege der Amorrisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen- 
wart eines Notars verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffentlichen 
Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der 
Rückforderung (G. 5.), oder Kündigung CF. 4.) außerhalb der Amortisation 
eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
K. 10. 
Diejenigen Prioritäls-Obligationen, welche ausgelöst oder gekündigt sind, 
und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blaͤtter ungeachter, nicht binnen 
vier Jahren nach dem T#hlunastermine zur Einlöfung präsentirt sind, werden 
auf den Antrag der Direktion und nach von letzterer in den öffentlichen Blät- 
tern mit sechsmonatlicher Frist nochmals erlassener Bekanntmachung des Mor- 
tifikationsverfahrens durch das Königliche Landgericht zu Elberfeld für morti- 
fizirt erklärt werden. 
Es sollen aber bei jeder alljahrlichen Amortisation nicht nur die Num- 
mern der alsdann ausgeloosten, sondern auch diejenigen der schon früher aus- 
geloosten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich morrifizirten Prio- 
ritätsobligationen bekannt gemacht werden. 
. 11. 
Die in den #. 4. 7. 8. 9. 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen auf die im §F. 18. der Statuten fesigesetzte Weise. 
K. 12. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind zwar berechrigt, an den 
Generalversammlungen Theil zu nehmen, aber weder stimm= noch wahlfähig. 
Alle übrigen Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten vom 2. Mai 1845., so weit 
sie nicht durch den gegenwär#igen Plan und durch die vorstehenden Bestimmun- 
gen geändert sind, finden auch auf die Prioritatsobligationen Anwendung. 
(N-. 1369.) Litt. A.
	        
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