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(Nr. 2853.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. Juni 1847., die Beseitigung der Zweifel über
die Auslegung des &. 33. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. wegen
Annahme der Noten der Preußischen Bank bei öffentlichen Kassen be-
treffend.
E. ist durch das Staatsministerium zu Meiner Kenntniß gekommen, daß über die
Auslegung des F. 33. der Bankordnung vom 5. Oktober v. J. wegen An-
nahme der Noten der Preußischen Bank bei öffentlichen Kassen, neuerlich
Zweifel sich kund gegeben haben. Zur Beseitigung dieser Zweifel will Ich,
nach dem Antrage des Staatsministeriums, hierdurch erklären, daß sämmtliche
öffentliche Kassen, zu denen in dieser Beziehung auch die gerichtlichen Deposital-
Kassen gerechnet werden sollen, unter allen Umständen verpflichtet sind, die
Noten der Preußischen Bank für den vollen Betrag, auf welchen dieselben
lauten, in Zahlung anzunehmen.
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Sanssouci, den 9. Juni 1847.
Friedrich Wilhelm.
An das Sctaatsministerium.