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(Nr. 2865.) Ministerialerklärung, betreffend die Erneuerung der zwischen der Königl.
Preußischen und der Großherzogl. Sächfischen Regierung unterm #. Januar
1830. abgeschlossenen Durchmarsch= und Etappenkonvention. Vom
10. Juli 1847.
N die zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich
Scchsischen Regierung unter dem 12. (19.) Januar 1830. erneuert abgeschlos-
sene, durch Ministerialerklärung vom 12. Dezember 1837. bis zum 1. Oktober
1846. verlängerte Milikairdurchmarsch= und Etappenkonvention inzwischen ab-
gelaufen ist, das Bedürfniß einer solchen Versiändigung aber noch fortwährend
besteht, so sind die beiderseitigen Regierungen übereingekommen, die erstgedachte
Konvention in allen ihren Punkten, jedoch unter folgenden Modißikationen, auf
fernere zehn Jahre, also bis zum 1. Oktober 1856., zu erneuern.
1) Die Benutzung der Etappe Buttstädt in der stipulirten Art wird Ks-
niglich Preußischer Seits, wie seit 1837., so auch fernerhin nur für außer-
ordentliche Falle vorbehalten; dagegen werden die in der Gegend von
Weißensee und Sömmerda einquartierten Königlich Preußischen Truppen
auf dem Marsche nach Erfurt ihren Weg über Stotternheim durch das
Großherzoglich Sächsische Gebiet nehmen, auf welcher letztern Straße
jedoch Königlich Preußischer Seits weder Vorspann, noch QOuartier ge-
fordert werden wird.
2) Die Vergütung des von Großherzoglichen Unterthanen für Königlich
Preußische Truppen gestellten Vorspanns wird auf den Etappen
a) von Eisenach nach Gotha zu 32 Meilen,
b) von Eisenach nach Vacha zu 4# Meilen,
c) von Vacha nach Hersfeld zu 31 Meilen
berechnet werden.
3) Die in ganzen Truppemteilen oder doch unter Führung von Offizieren
marschirenden Königlich Preußischen Truppen werden auf den Großher=
oglichen Etappen die Kosten ihrer Verpflegung sowohl, als auch die
orspam= und Botenlöhne sofort baar vergüten; die Zahlungen für die
im Großherzogthum Sachsen empfangenen Leistungen werden in der Re-
el an die jenseitigen Etappenkommissare und nur in den Fällen, wo der
ommandirende Offizier in einer anderen Stadt oder einem Dorfe ein-
quartiert sein sollte, an die dortigen Ortsvorgesetzten unter Ertheilung
von Bescheinigungen der jenseitigen Prästationen geleistet.
4) Die Vergütungssätze für die Verpflegung der Offiziere, Unteroffiziere
und Soldaten gelten auch hinsichrlich der Milikairbeamten, nach Maaß-
gabe ihres Ranges, so daß *
à) für die Regimentsärzte mit Hauptmannsrang, für die Militair-
Prediger und Auditeure
22 Silbergroschen 8 Pennige Landesw.,
b) für die Bataillonsärzte mit Lieutenantsrang
17 Silbergroschen Landesw.
D) für die Kompagniechirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und Küster
5 Silbergroschen 8 Pfennige Landesw.,
(Nr. 2865.) in