Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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in ehen der Art zu zahlen sind, wie dies für die Offiziere und Trup- 
pen fesigesetzt worden ist. » Z 
6) Hinsichtlich der Fourageverabreichung an die Preußischen Truppen und 
hinsichtlich der Art und Weise ihrer Bezahlung werden die konventions- 
mäßigen Bestimmungen auch fernerhin für den Fall aufrecht erhalten, 
daß der erwähnte Fouragcbedarf in den bezüglichen Etappenorten in 
Zukunft ein größerer werden möchte als gegenwärig. So lange indeß 
der gegenwärtige geringe Fouragebedarf besteht, werden bezüglich der 
Orte Peimar, Eisenach und Vacha gewisse besondere Vereinbarungen 
beibehalten, welche wegen Sicherstellung des Bedarfs einstweilen bestehen. 
Diejenigen Königlich Preußischen Truppentheile, welche die Etappe 
Burrstcht berühren, führen ihren Fouragebedarf entweder von Erfur 
und Naumburg auf Vorspannwagen mit, oder beschaffen denselben, so- 
weit es sich nur um einzelne Rationen handelt, an Ort und Stelle ge- 
en gleich baare Zahlung zu angemessenen billigen Preisen. 
6) Paut auch auf Großherzoglich Sächsischem Gebiece die Märsche der 
Remontekommandos in eben der Art, wie dies von anderen Regierun-= 
gen zugestanden worden ist, abgekürzt werden, so daß sie täglich nur 
2 bis 22 Meilen zu machen haben, und nach drei solchen Marschtagen 
einen Ruhetag erhalten, so hat die Großherzoglich Süchsische Regierung 
esta#tet, daß zwischen Eisenach und Vacha noch ein Etappengquartier in 
arksuhl eingeschoben werde, jedoch nur für diesen besonderen Fall und 
nur allein bezüglich auf Kommandos zum Transport von bereits zuge- 
theilten Remonkepferden. 
Hierüber ist Kniglich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerialerklä- 
rung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 10. Juli 1847. 
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) Frhr. von Canitz. 
Vorstehende Erkldrung wird, nachdem dieselbe gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums ausgewechselt 
werden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 10. Juli 1847. 
Der Geheime Staats= und Kabinetsminister für die auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Frhr. von Canitz. 
 
	        
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