Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2869.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 2. Juli 1847., betreffend die der Stadt Ellrich 
in Bezug auf den chausseemaͤßigen Ausbau der Straße von Ellrich bis 
an die Landesgrenze in der Richtung auf Walkenried bewilligten fiskali- 
schen Worrechte. 
Na · Ich am 25. v. M. den chausseemaͤßigen Ausbau der Straße von 
Ellrich bis an die Landesgrenze in der Richtung auf Walkenried, in einer 
Ausdehnung von 447 Ruthen, Seitens der Stadt Ellrich, genehmigt habe, be- 
stimme Ich hierdurch nach Ihrem Antrage, daß die Worschriften der Verord- 
nung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung Seite 152.) betreffend die Ver- 
ütigung für die von Grundbesitzern aus ihren Feldmarken zum Chausseebau 
hergugeßenen Feldsteine, Sand und Kies, auf jene Straße Anwendung finden 
sollen. Jugleich will Ich der Stadt Ellrich das Recht, die in die Chausseebau- 
linie fallenden Grundstücke nach Vorschrift der bestehenden Gesetze zu exproprii- 
ren, verleihen. Auch sollen alle für die Staatschausseen bestehende polizeiliche 
Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 7. Juni 1844., das Ver- 
fahren bei Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei- 
Kontraventionen betreffend, auf die gedachte Chaussee Anwendung finden. 
Dieser Mein Befehl isi durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Sanssouci, den 2. Juli 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister von Düesberg. 
  
(Nr. 2870.) Verordnung, betrefsend das Spiel in auswärtigen Kotterieen, so wie die Unter- 
nehmung öffentlicher Lotterieen oder Ausspielungen durch Privatpersonen. 
Vom 5. Juli 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. . 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen. 
Da die bisherigen Verordnungen wegen Bestrafung des Spielens in 
auswärtigen Lotterieen, so wie der unbefugten Unternehmung öffentlicher Lotte- 
rieen oder Ausspielungen durch Privatpersonen, dem Bedürfnisse und den Ver- 
hältnissen nicht mehr genügend entsprechen, so verordnen Wir auf den Antrag Unse- 
res Staatsministeriums, was folge: 
(r. 2369—2870.) g. 1.
	        
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