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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30.—
(Nr. 2871.) Gesetz über die Verhältnisse der Juden. Vom 23. Juli 1847.
ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
Nachdem Wir zur Herstellung einer moglichst gleichmaßigen Gesetzge-
bung über die Verhältnisse der Juden die in dieser Hinsicht bestehenden Vor-
schriften einer Revision haben unterwerfen lassen, verordnen Wir, nach Anhö-
rung beider Kurien Unserer zum ersten Vereinigten Landtage versammelt gewe-
senen getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Titel I.
Bürgerliche Verhältnisse der Juden.
. 1.
Unseren jüdischen Unterthanen sollen, soweit dieses Gesetz nicht ein An-
deres bestimmt, im ganzen Umfange Unserer Monarchie neben gleichen Pflich-
ten auch gleiche bürgerliche Rechte mit Unseren christlichen Untershonen zustehen.
Abschnitt I.
Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des
Großherzogthums Posen.
. 2.
Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, sowie zu einem Julassung zu
Kommunalamte kann ein Jude nur dann zugelassen werden, wenn mit einem feentlichen
solchen Amte die Ausübung einer richtrrliches polizeilichen oder erekutiven Ge-Amtern.
walt nicht verbunden ist.
Außerdem bleiben die Juden allgemein von der Leitung und Beaufsich-
tigung christlicher Kultus= und Unterrichts-Angelegenheiten ausgeschlossen.
An Universitäten können Juden, soweit die Statuten nicht entgegen-
stehen, als Privatdozenten, außerordentliche und ordentliche Professoren der me-
dizinischen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprach-
wissenschaftlichen Lehrfächer zugelassen werden. Von allen übrigen Lehrfächern
an Universitäten, sowie von dem akademischen Senate und von den Aemtern
eines Dekans, Prorektors und Rektors bleiben sie ausgeschlossen.
Fahrgang 1847. (Nr. 2871.) 4 An
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1847.