Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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An Kunst-, Gewerbe-, Handels- und Navigations schulen koͤnnen Juden 
als Lehrer zugelassen werden. Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als 
Lehrer auf jüdische Unterrichtsanstalten beschränkt. 
g. 3. 
Ständische Ständische Rechte können von Juden auch ferner nicht ausgeübt werden. 
Rechte, Pa- Soweit diese Rechte mit dem Besitze eines Grundstücks verbunden sind, ruhen 
tronat ½. dieselben, so lange das Grundstück von einem Juden besessen wird. - 
Das Naͤmliche gilt vom Patronat und von der Aufsicht uͤber das 
Kirchenvermoͤgen. Beides wird von der Behoͤrde (Verordnung vom 30. August 
1816., Gesetzs. S. 207.) ausgeübt. Die persönliche Ausübung der Gerichts- 
barkeit und Polizei ist den Juden nicht gestattet, sie können jedoch den Ge- 
richtshalter und den Verwalter der Polizei bestellen. 
Der jüdische Besitzer bleibt zur Tragung der mit allen vorgedachten 
Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. 
Wo das Patronat einer Gemeinde zustehr, können deren jüdische Mit- 
glieder an der Ausübung desselben nicht Theil nehmen, sie müssen aber die 
damit verbundenen Reallasten von ihren Besitzungen tragen. Außerdem bleiben 
die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt= oder Dorfgemeinde verpflichter, 
die nach Maaßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beiträge zur Erhaltung 
der Kirchensysteme zu tragen; auch sind alle jüdischen Grundbesitzer zur Leistung 
der auf ihren Grundstücken haftenden kirchlichen Abgaben verbunden. 
K. 4. 
Gewerbebe- Die für den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Betreff der inländischen 
trieb. Juden bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben. 
Auch wird der Betrieb der in den &. 51. 52. 54. und 55. der Ge- 
werbeordnung vom 17. Januar 1845. genannten Gewerbe den Juden fortan 
freigegeben, in sofern nicht mit denselben die Ausübung emner polizeilichen oder 
erekutiven Gewalt verdunden ist. 
g. 5. 
Familienna- Die Juden sind zur Fuͤhrung fest bestimmter und erblicher Familien- 
men. namen verpflichtet. 
K. 6. 
Fübrung der Bei Führung ihrer Handelsbücher haben sich die Juden entweder der 
Handel# deutschen oder der sonstigen, unter der Bevöôlkerung ihres Wohnorts üblichen 
bücher . Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Han- 
delsbücher, in welchen gegen diese WVorschrift verstoßen ist, saben für den Ju- 
den keine Beweiskraft. Bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Wil- 
lenserklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen ist den 
Juden nur der Gebrauch der deutschen oder einer andern lebenden Sprache 
und deutscher oder lateinischer Schriftzüge gestattet. Im Falle der Uebertre- 
tung der in diesem wie im F. 5. enthaltenen Vorschriften trifft sie eine Geld- 
strafe von 50 Rehlrn. oder sechswöchenrliches Gefängniß. 
S. 7. 
Zeugeneid. In Ansehung der Pflicht zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und der die- 
sen
	        
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