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§. 20.
Für die den Gerichten durch gegenwärtige Verordnung überwiesenen Ge-
schäfte sind Gebühren zu entrichten, über deren Betrag der Justizminister nähere
Bestimmungen zu treffen hat.
g. 21.
Insoweit nicht durch gegenwaͤrtige Verophnung abweichende Bestimmun-
g gegeben sind, haben die Gerichte bei dem Aufgebote und der Fuͤhrung des
egisters diejenigen Vorschriften zu befolgen, welche den Geistlichen der christ-
lichen Kirchen für das Aufgebot und die Führung der Kirchenregister er-
theilt sind.
g. 22.
In den zum Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln gehörigen
Landestheilen bewender es bei den über die Feststellung der Geburten, Heira-
then und Sterbefälle bestehenden Vorschriften.
g. 23.
Die uͤber die Schuldverhaͤltnisse einzelner juͤdischer Korporationen erlasse- Schuldver-
nen Vorschriften und besonderen Anordnungen bleiben bis zur Tilgung diefer baͤltnisse und
Schulden in Kraft. beondere Ab-
Die an die Staatskasse von den Juden als solchen zu entrichtenden per- oden.
sönlichen Abgaben und Leistungen werden ohne Entschädigung aufgehoben. Bei
derartigen Abgaben und Leistungen an Kämmereien, Grundherren, Institute 2c.
behält es vorläufig sein Bewenden; es werden jedoch weitere Bestimmungen
über deren Aufhebung und Ablôsung vorbehalten.
Abschnitt II.
Bestimmungen für das Großherzogthum Posen.
. 24.
Die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großherzog=
thums Posen in naturalisirte und nicht naturalisirte Juden bleibt zur Zeit noch
bestehen.
S. 25.
Die allgemeinen Bedingungen zur Erlangung der Naturalisation sind: Bedingun-
4) ein fester Wohnsitz innerhalb des Großherzogthums Posen; gen der Na-
turalisation.
2) Unbescholtenheit des Lebenswandels;
3) die Fähigkeit, den Vorschriften des §. 6. zu genügen. Von diesem Er-
adguis kann der Oberpraͤsident auf den Antrag der Regierung dis-
pensiren.
Unter vorstehenden Voraussetzungen sollen in die Klasse der naturali-
sirten Juden diejenigen ausgenommen werden, welche entweder
1) einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche dergestalt
betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; oder
2) ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirth-
(Nr. 2871.) schaften