Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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§. 20. 
Für die den Gerichten durch gegenwärtige Verordnung überwiesenen Ge- 
schäfte sind Gebühren zu entrichten, über deren Betrag der Justizminister nähere 
Bestimmungen zu treffen hat. 
g. 21. 
Insoweit nicht durch gegenwaͤrtige Verophnung abweichende Bestimmun- 
g gegeben sind, haben die Gerichte bei dem Aufgebote und der Fuͤhrung des 
egisters diejenigen Vorschriften zu befolgen, welche den Geistlichen der christ- 
lichen Kirchen für das Aufgebot und die Führung der Kirchenregister er- 
theilt sind. 
g. 22. 
In den zum Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln gehörigen 
Landestheilen bewender es bei den über die Feststellung der Geburten, Heira- 
then und Sterbefälle bestehenden Vorschriften. 
g. 23. 
Die uͤber die Schuldverhaͤltnisse einzelner juͤdischer Korporationen erlasse- Schuldver- 
nen Vorschriften und besonderen Anordnungen bleiben bis zur Tilgung diefer baͤltnisse und 
Schulden in Kraft. beondere Ab- 
Die an die Staatskasse von den Juden als solchen zu entrichtenden per- oden. 
sönlichen Abgaben und Leistungen werden ohne Entschädigung aufgehoben. Bei 
derartigen Abgaben und Leistungen an Kämmereien, Grundherren, Institute 2c. 
behält es vorläufig sein Bewenden; es werden jedoch weitere Bestimmungen 
über deren Aufhebung und Ablôsung vorbehalten. 
Abschnitt II. 
Bestimmungen für das Großherzogthum Posen. 
. 24. 
Die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großherzog= 
thums Posen in naturalisirte und nicht naturalisirte Juden bleibt zur Zeit noch 
bestehen. 
S. 25. 
Die allgemeinen Bedingungen zur Erlangung der Naturalisation sind: Bedingun- 
4) ein fester Wohnsitz innerhalb des Großherzogthums Posen; gen der Na- 
turalisation. 
2) Unbescholtenheit des Lebenswandels; 
3) die Fähigkeit, den Vorschriften des §. 6. zu genügen. Von diesem Er- 
adguis kann der Oberpraͤsident auf den Antrag der Regierung dis- 
pensiren. 
Unter vorstehenden Voraussetzungen sollen in die Klasse der naturali- 
sirten Juden diejenigen ausgenommen werden, welche entweder 
1) einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche dergestalt 
betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; oder 
2) ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirth- 
(Nr. 2871.) schaften
	        
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