Rechte der
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schaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie hinreichenden Unterhalt
sichert; oder
3) in einer Stadt ein nahrhaftes stehendes Gewerbe betreiben; oder
4) ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Rehlr., oder
5) in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlr. an Werth
schuldenfrei eigenthümlich besitzen; oder
6) ihrer Dirnnpsicht im stehenden Heere vollständig genügt und gute Füh-
rungs-Atteste erhalten, oder
7) durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat
sich erworben haben; oder
8) aus anderen Provinzen Unserer Monarchie ihren Wohnsitz in das Groß-
herzogthum Posen verlegen; oder endlich
9) nach dem übereinstimmenden Urtheile der Ortsbehörde, des Landraths
und der Regierung zur Naturalisation für geeignet erachtet werden.
K. 26.
Die ehelichen Kinder naturalisirter Juden gehören schon vermöge ihrer
Geburt in die Klasse der naturalisirten Juden. Die bei Publikation dieses Ge-
setzes aus der väterlichen Gewalt bereits entlassenen Kinder naturalisirter Ju-
den können jedoch die Naturalisation nur nach Maaßgabe der Bestimmungen
im g. 25. erwerben.
g. 27.
Ehefrauen nehmen an den Rechten, welche ihre Ehemänner durch die
Naturalisation erlangt haben, Theil. Diese Rechte verbleiben ihnen auch nach
Auflösung der Ehe, gehen jedoch durch Wiederverheirathung mit einem nicht
naturalisirten Juden verloren.
« K. 28.
Alle in die Klasse der Naturalisirten eintretenden Juden erhalten von
der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, Naturalisations-Patente.
&. 29.
Für die naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen gelten alle
naturalitr= im Abschnin I. für die Juden der übrigen Landestheile enthaltenen Bestim-
ten Juden.
Verlust der
mungen.
g. 30.
Naturalisirte Juden, welchen die Nationalkokarde rechtskraͤftig aberkannt
Naturalisa- ist, verlieren dadurch ohne Weiteres die mit der Naturalisation verbundenen
tion.
Rechte. Außerdem können diese Rechte einem Juden durch Plenarbeschluß der
Regierung entzogen werden, wenn derselbe die Naturalisation auf Grund wis-
senklich unrichtiger Angaben erlangt hat, sowie in allen denjenigen Fällen, in
welchen nach P. 19. und 20. der revidirten Städteordnung vom 171en März
1831. das Bürgerrecht entzogen werden muß, oder von den Stadtbehörden
entzogen werden kann. Gegen das, die Entziehung der Naturalisation fest-
setzende