Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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gaben für die Synagogengemeinde während der letzten 3 Jahre nicht in Rück- 
stand geblieben sind, wählen die Repräsentanten und diese den Vorstand auf 
6 Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Stell- 
vertretern zu richten. 
g. 42. 
Das Wahlgeschäft wird durch einen Abgeordneten der Regierung gelei- 
tet. Nach Ablauf der ersten 3 Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandemglie= 
der und der Repräsentanten nach dem Loose, demnachst jedesmal die ültere 
Hälfte aus. 
K. 43. 
Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes unterliegen der Genehmi- 
ung der Regierung, welche die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beauf- 
Schien hat und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher PMlichtwidrig- 
keit oder wiederholter Dienstvernachlässigungen nach vorangegangener admini- 
strativer Untersuchung durch Beschluß zu entlassen. 
S. 44. 
Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden 
der Synagogengemeinde an die Staatsbehörde gelangen. Er hat über alle, 
die Synagogengemeinde betreffenden Angelegenheiten und über einzelne, zu ihr 
gehörige Mitglieder den Staats= und Kommunalbehörden auf Erfordern pflicht- 
mäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu ertheilen. ODerselbe 
führt die Verwaltung der Angelegenheiten der Synagogengemeinde, hat die 
Beschlüsse der Repräsentanten G. 47.) zu veranlassen und zur Ausführung zu 
bringen, auch die Synagogengemeinde überall gegen dritte Personen, insbeson- 
dere in allen Rechtsgeschaften, sie mögen die Erwerbung von Rechten oder die 
Eingehung von Verbindlichkeiten betreffen, zu vertreten. 
S. 45. 
Dem Vorstande steht die Wahl und Anstellung der Verwaltungs- 
Beamten zu. Derselbe hat jedoch vor jeder Anstellung die Repräsentanken 
über die Würdigket der anzustellenden Personen zu hören. 
S. 46. 
Die Repräsentanten-Versammlung erhält durch ihre Wahl und das Ge- 
setz die Vollmacht und Verpflichtung, die Synagogengemeinde nach Maaßgabe 
dieser Verordnung, ohne Rücksprache mit der anzen Gemeinde oder mit Ab- 
tbeilungen derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten und ver- 
bindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen. 
Die Repräsentanten haben nicht einzeln, sondern nur in der Gesammt- 
heit die Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse von der gesetzlichen Voll- 
macht Gebrauch zu machen. 
Die Repräsentanten-Versammlung kontrolirt die Verwaltung des Vor- 
standes. Sie ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausführung 
ihrer Beschlüsse und der Verwendung der Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung 
Jahrzang 1847. (Nr. 2871.) 46 zu
	        
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