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2) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschrie-
benen Gange bleibe und angezeigte Störungen beseitigt werden;
3) die Beschwerden Einzelner über die Verletzung der ihnen als Mitglieder
der Gemeinde zustehenden Rechte zu untersuchen und zu entscheiden.
In allen Angelegenheiten der Synagogen-Gemeinden geht der Rekurs
an die Regierung, und gegen deren Enrscheidung an die Oberpräsidenten.
Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidung der Regierung nur dann zulässig,
wenn die Klage auf einen speziellen privatrechtlichen Titel gegründet wird.
§. 50.
Ueber die Wahl und die Befugnisse des Vorsitzenden in dem Vorsiande
und des Vorstehers der Repräsentant sammlung, sowie über die Zahl der
Mitglieder des Vorstandes und der Repräsem#ant se lung, der Stellver-
treter derselben, ferner darüber, ob die Wahl in den Vorstand auf jüdische
Einwohner des Hauptortes des Synagogenbezirks beschränkt bleiben, und welche
Reisekostenemschädigung im anderen Falle den Gewählten gewährt werden soll,
sind die erforderlichen Bestimmungen in ein, der Bestätigung des Oberpräsiden=
ten unterliegendes Statut aufzunehmen. Dasselbe kann auch besondere Fest-
setzungen über das Verhältniß des Vorstandes und der Repräsentanten gegen
einander und gegen die Sypnagogengemeinde, namentlich in Beziehung auf die
den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen (G. 51.) enthalten.
Die erste Wahl des Vorstandes und der Reprásentanten erfolgt nach
Worschrift der Regierung. Diese hat auch nach stattgefundener Wahl das Er-
forderliche wegen Abfassung der Statuten anzuordnen, welche binnen einer fest-
zusetzenden Frist von dem Vorslande und den Repräsentanten zu entwerfen und
der Regierung einzureichen sind. Sofern der Enewurf innerhalb der gesetzten
Frist nicht eingehr, ist von der Regierung über die dem Statute vorbehaltenen
Bestimmungen ein die Synagogengemeinde bindendes Reglement zu erlassen.
§. 51.
Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in jeder Kultuswesen.
einzelnen Synagogengemeinde, so lange und soweit nicht das Statut ein An-
deres festsetzt (I. 50.), der Vereinbarung des Vorstandes und der Reprsen=
tanten überlassen. Die Regierung hat von diesen Einrichtungen nur in soweit
Kenntniß zu nehmen und Entscheidung zu treffen, als die öffentliche Ordnung
ihr Einschreiten erfordert.
g. 52.
Dem Statute einer jeden Synagogengemeinde bleibt die Bestimmung
daruͤber vorbehalten, ob Kultusbeamte angesiellt und wie dieselben gewählt wer-
den sollen. Bis dahin behält es wegen dieser Wahlen bei demjenigen, was in
den einzelnen Judenschaften herkömmlich ist und in Ermangelung eines festen
Herkommens bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Wahl von
Gesellschaftsbeamten sein Bewenden. Die gewählten Kultusbeamten dürfen in
ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß ge-
gen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dieser Er-
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