Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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g. 63. " 
Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die Juden in gleicher Weise 
und in gleichem Verhältnisse wie die christlichen Gemeindeglieder den Gesetzen 
und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen. 
5. 64. 
Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die Juden 
der Regel nach nicht verlangen; doch ist ihnen gestattet, in eigenem Interesse 
auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schul- 
Behörden Privat-Lehranstalten nach den darüber bestehenden allgemeinen Be- 
stimmungen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl 
und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Berôlkerung vor- 
handen, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine 
besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allge- 
meinen Schulinteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden 
zu einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der Syna- 
gogengemeinde angeordnet werden. 
S. 65. 
Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schultren= 
nung und den dazu entworfenen Eimichtungsplan die Kommunalbehörde des 
Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu 
vernehmen. · 
H.66. 
Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverstaͤndniß uͤber die Zweckmaͤßig- 
keit der Schulabtrennung und uͤber die Bedingungen der Ausfuͤhrung, so ist die 
Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittel- 
bar zu treffen. 
Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Minister 
der geistlichen 2c. Angelegenheilen vorbehalten. 
g. 67. 
Eine nach &#. 64 6. errichtete jüdische Schule, hat die Eigenschaften 
und Rechte einer öffentlichen Schule. Insbesondere gelten dabei folgende nä- 
here Bestimmungen: 
1) Die Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die deutsche sein. 
2) Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Ermangelung 
einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schul- 
bezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach 
Maaßgabe der Bestimmung des §F. 38. bewirkt. 
3) Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Ge- 
meinde ist, haben die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen 
öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmitkeln zu fordern, de- 
ren Hôhe, unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunalabgaben 
der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunalkassen für das Orts- 
schul-
	        
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