— 26 —
g. 63. "
Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die Juden in gleicher Weise
und in gleichem Verhältnisse wie die christlichen Gemeindeglieder den Gesetzen
und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen.
5. 64.
Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die Juden
der Regel nach nicht verlangen; doch ist ihnen gestattet, in eigenem Interesse
auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schul-
Behörden Privat-Lehranstalten nach den darüber bestehenden allgemeinen Be-
stimmungen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl
und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Berôlkerung vor-
handen, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine
besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allge-
meinen Schulinteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden
zu einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der Syna-
gogengemeinde angeordnet werden.
S. 65.
Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schultren=
nung und den dazu entworfenen Eimichtungsplan die Kommunalbehörde des
Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu
vernehmen. ·
H.66.
Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverstaͤndniß uͤber die Zweckmaͤßig-
keit der Schulabtrennung und uͤber die Bedingungen der Ausfuͤhrung, so ist die
Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittel-
bar zu treffen.
Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Minister
der geistlichen 2c. Angelegenheilen vorbehalten.
g. 67.
Eine nach . 64 6. errichtete jüdische Schule, hat die Eigenschaften
und Rechte einer öffentlichen Schule. Insbesondere gelten dabei folgende nä-
here Bestimmungen:
1) Die Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die deutsche sein.
2) Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Ermangelung
einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schul-
bezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach
Maaßgabe der Bestimmung des §F. 38. bewirkt.
3) Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Ge-
meinde ist, haben die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen
öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmitkeln zu fordern, de-
ren Hôhe, unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunalabgaben
der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunalkassen für das Orts-
schul-