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(Nr. 2872.) Gesetz über die Entziehung oder Suspension ständischer Rechte wegen beschol-
tenen oder angefochtenen Ruses. Vom 23. Juli 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur naheren Feslstellung der in den ständischen Gesetzen enthaltenen
Bestimmungen über die zur Ausübuung der ständischen Rechte erforderliche Un-
bescholrenheit des Rufes nach Anhbrung beider Kurien Unserer zum ersten Ver-
einigten Landtage versammelt gewesenen getreuen Stände auf den Antrag Un-
seres Staatsministeriums was folgt:
S. 1.
Des unbescholtenen Rufes ermangeln und sind daher von der Ausübung
ständischer Rechte gänzlich ausgeschlossen diejenigen Personen, welche durch ein
strafgerichtliches Erkenntniß rechtskräftig
1) der Ehrenrechte für verlustig, oder
2) zur Verwalung aller öffentlichen Aemter oder zur Ableistung eines noth-
wendigen Eides für unfähig erklärt sind.
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Ferner sind von der Ausübung ständischer Rechte gänzlich ausgeschlossen,
diejenigen, welche
1) durch ein von Uns beslätigtes militairisches Ehrengericht zu einer der im
K. 4. lit. c. und d. Unserer Verordnung vom 20 Juli 1843. bezeich-
neten Strafen verurtheilt; oder
2) im gesetzlichen Wege vom Bürger= oder Gemeinderecht wegen ehren-
rührigen Verhaltens ausgeschlossen sind.
K. 3.
In den Fällen der G#. 1. und 2. kritt die Unfähigkeit zur Ausübung
ständischer Rechte insbesondere zur Theilnahme an ständischen Versammlungen
ohne Weiteres ein; und es bedarf alsdann nur einer Anzeige an die ständische
Versammlung durch deren Vorsitzenden.
g. 4.
Endlich sind von der Ausübung siändischer Rechte gänzlich auszuschließen
diejenigen, welchen in dem durch die #. 5 — 11. des gegenwärtigen Gesetzes
vorgeschriebenen Verfahren Seitens ihrer Standesgenossen das Anerkenntniß
uwwerletzter Ehrenhaftigkeit versagt wird.
g. 5.
Der Vorsitzende jeder ständischen Versammlung ist verpflichtet, That-
sachen, welche nach seinem Dafürhalten die Ehrenhafeugkeit eines Mitgliedes in
Zweifel stellen, in der Versammlung zu dem Zwecke zur Sprache zu bringen,
um den Ausspruch der Standesgenossen darüber, ob das Anerkenntniß unver-
letzter Ehrenhaftigkeit ertheilt oder versagt werde, herbeizuführen.
Johrgang 1847. (Nr. 2374) 47 Jedes