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und Ebersdorf — des Herzosthumen Braunschweig, des Herzogthumes
Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hans
Carl Albrecht Grafen von Königsmarck 2c. 24c.
und andererseits
Seine Majestckt der König der Niederlande, Großherzog von
Luremburg, Allerhöchstihren Kammerherrn und Staatskanzler für
das Großherzogthum Luremburg Friedrich Georg Prosper Freiherrn
von Blochausen ce. 2c.
welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, über nachslehende Artikel, unter
Vorbehalt der Genehmigung übereingekommen sind.
Artikel 1.
Der wegen des Beitritts Seiner Majesiät des Königs der Niederlande,
Großherzoges von Luremburg, mit dem Großherzogthume Luremburg zu dem
Jollsysteme Preußens und der übrigen Staaten des Jollvereines am S. Februar
1842. abgeschlossene Vertrag soll bis zum letzten Dezember 1853., jedoch mit
nachfolgenden Abänderungen verlängert werden.
Artikel 2.
In Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit welchen die Einführung
eines neuen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems verbunden ist, erklären die
Staaten des Zollvereines sich damit einverstanden, daß der im Art. 11. des
Vertrages vom 8. Februar 1842. getroffenen Verabredung ungeachtet, daß das im
Großherzogthume Lurembur eingeübrte Dezimal= (Maaß= und Gewichts-)
System, so wie der französische Münzfuß für die Dauer des gegenwärtigen
Vertrages beibehalten werden.
Artikel 3.
So weit, nach den während der Dauer des Vertrages vom 8. Februar
1842. gemachten Erfahrungen über die in Gemäßheit des Art. 16. dieses Ver-
trages wegen Einrichtung der Zollverwaltung im Großherzogthum Luremburg
durch besondere Uebereinkunft getroffenen Verabredungen, eine Abänderung der
letzteren aus örtlichen oder sonstigen Rücksichten angemessen und zulässig er-
schienen ist, sind die für zweckmätzig erachteten Modifikationen durch eine ander-
weite besondere Uebereinkunft festgestellt worden.
Artikel 4.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen
Ablaufe gekündiget wird, soll derselbe auf Zwölf Jahre, und so form von Zwölf
zu Zwölf Jahren als verlangert angesehen werden. D
er-