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(Nr. 2876.) Allerhschste Kabinetsorder vom 5. Juli 1847., das Verbot der Fischerei in
den Gewässern der Rheinprovinz auf dem linken Rheinufer, in welchen
die Forelle die vorherrschende Fischgattung ist, in den Monaten
Oktober und November betreffend.
Jo bestimme auf Ihren Antrag vom 13. Juni cr., daß in den Gewässern
der Rheinprovinz auf dem linken Rheinufer, in welchen die Forelle die vor-
herrschende Fischgattung ist, fortan nicht mehr von Anfang Februar bis Mitte
März, sondern während der Monate Oktober und November die Fischerei ver-
boten sein soll. Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 5. Juli 1847.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister von Bodelschwingh und Graf zu Stolberg.
(Nr. 2076—2877.) (Nr. 2877.)