Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Statut 
der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft. 
I. Von der Einrichtung, Lene und dem Domizil der 
ese aft. 
K. 1. 
Unter dem Namen Duͤsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft 
bildet sich zur Gruͤndung und Benutzung einer Eisenbahn vom Rheine bei 
Duͤsseldorf zum Schlachthause in Elberfeld eine anonyme Gesellschaft, 
welche ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Duͤsseidorf waͤhlt. 
9. 2. 
Das Gesellschaftskapital wird Eine Million Sieben und zwanzig Tau- 
send Acht hundert Thaler Preußisch Kurant betragen, und aus Zehn Tausend 
zweihundert acht und siebenzig Aktien, jede zu Einhundert Thalern bestehen. 
K. 3. 
Die Aktien werden nach Vorschrift in No. II. der Grundbedingungen?) 
ausgestellt. Di 
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*) II. 1) Die Aktien, deren Anfertigung stempelfrei erfolgen kann, dürfen auf den 
Inhaber gestellt werden. 
2) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalwertbes der- 
selben nicht erfolgen, und ebensowenig die Ertheilung von Promessen, Interimsscheinen und 
dergleichen, welche auf den Inhaber gestellt sind. Ueber Partialzahlungen dürfen blos ein- 
seche Quittungen auf den Namen lautend ertheilt werden. 
3) Der erste Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des No- 
minalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet, von dieser Verpflichtung kann derselbe weder 
durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesell- 
schaft entbunden werden. 
4) Nach Einzahlung von vierzig Prozent steht der Gesellschaft nach dem Beschlusse 
ihrer Vorstände die Wahl zu, ob sie, 
a) die ersten Zeichner, welche ihre Anrechte an andere abgetreten haben, ihrer Verhaf- 
tung entlassen und sich blos an die Zessionarien halten, oder ob sie 
b) der Abtretung ungeachtet, die ersten Zeichner noch ferner in Anspruch nehmen wollen. 
Der diesfülige Beschluß ist beim Ausschreiben der nächsten Partialzahlung bekannt 
zu machen. 
5) Wenn nach Einzahlung von vierzig Prozent die ferneren Partialzahlungen nicht 
eingehen, so ist die Gesellschaft befugt, entweder: 
a) den Jahlungspflichtigen dieserhalb weiter in Anspruch zu nehmen, oder aber 
b) denselben seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft zu entbinden, in welchem Falle 
er des bereits Gezahlten und aller Rechte wegen der bisherigen Zahlungen unbedingt 
verlustig geht; von der Geltendmachung dieser Befugnit ist ihm sofort Kenntnitz zu 
geben. Bis zum Betrage, mit welchem die auf diese Weise ausscheidenden Interessen- 
ten betheiligt waren, dürfen neue Mtienzeichnungen zugelassen werden; die neuen 
Mtienzeichner haben sodann die bereits ausgeschriebenen Prozente sofort zu zahlen, 
stchen aber hiernächst den übrigen Interessenten gleich.
	        
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