mehrheit und dei Anwesenheit von wenigstens acht Mitgliedern oder Stellver-
tretern, ohne Einrechnung der Ehrenmutglieder. Bei Stimmengleichheit em-
scheidet die Srimme des Präsidemen.
Die Stellvertreter werden nach der Anziennetdt und bei gleicher Anzien-
netät nach der bei der Wahl auf sie gefallenen Stimmenzahl zugezogen.
Die Stelldertreter haben die Befugn, Einsicht der handlungen
des Verwaltungsraths zu nehmen.
16.
Jaͤhrlich wird der Verwaltungsrath durch Wahl der Generalversamm-
lung um ein Drittheil erneuert. Die austretenden Mitglieder, welche das
Dienstalter oder bei gleichem Dienstalter das Loos bestimmt, sind wieder wähl-
bar, jedoch mit Rücksicht auf die im Peragrapt Fünfzehn enthaltenen Bestim-
mungen. Scheiden Mütlieder im Laufe des Jahres aus oder werden solche
in die Direktion gewüähli, so erganzt der Verwalrungsrath sich durch eigene
Wahl aus den Stellverrretern.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden nicht besoldet, erhalten
aber Ersatz für die durch ihre Funktlonen herbeigeführten Auslagen.
IV. Direktion.
8. 17.
Der Verwaltungsrath und die Stellvertreter wáhlen gemeinschaftlich bei
Anwesenheit von wenigstens Fünfzehn der vereinigten wirklichen Mitglieder und
Stellvertreter, mit absoluter Stimmenmehrheit einen Direktor, vier Direktorial-
nüche und vier stellvertretende Direktorialräthe aus den stimmberechtigten
Aktionairen.
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Alle zwei Jahre treten zwei Direktorialräthe und eben so viele stellver-
tretende Direktorialräthe aus, und werden durch eine neue Wahl ersetzt. Die
Ausscheidenden, welche immer wieder wählbar sind, bezeichnet das Dienstalter
und bei gleichem Dienstalter das Loos.
Etwa nöthig werdende Ergänzungen der Direktion in den Zwischenzeiten
erfolgen in der nächsten ordentlichen Versammlung des Verwaltungsrathes
(Paragraph Fünfzehn). # *sie
Die Entschädigung und Dauer der Anstellung des Direktors wird bis
zu der in der nächsifolgenden Generalversammlung zu ertheilenden Bestätigung
von dem Verwaltungsrarhe bestimmt. Die Generalversammlung ertheilt ihre
Bestätigung auf bestimmte Zeit.
Vie Direktorialraͤthe erhalten außer dem Ersatz fuͤr Reisekosten oder
andere durch ihre Funktionen veranlaßten Auslagen eine Entschaͤdigung fuͤr
ihre Muͤhewaltung.
Diese Entschädigung soll in einer Tantieme am Reingewinne besiehen,
und kann im Ganzen bis auf vier Prozent desselben festgesetzt werden. ·
cis-May Die