Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

mehrheit und dei Anwesenheit von wenigstens acht Mitgliedern oder Stellver- 
tretern, ohne Einrechnung der Ehrenmutglieder. Bei Stimmengleichheit em- 
scheidet die Srimme des Präsidemen. 
Die Stellvertreter werden nach der Anziennetdt und bei gleicher Anzien- 
netät nach der bei der Wahl auf sie gefallenen Stimmenzahl zugezogen. 
Die Stelldertreter haben die Befugn, Einsicht der handlungen 
des Verwaltungsraths zu nehmen. 
16. 
Jaͤhrlich wird der Verwaltungsrath durch Wahl der Generalversamm- 
lung um ein Drittheil erneuert. Die austretenden Mitglieder, welche das 
Dienstalter oder bei gleichem Dienstalter das Loos bestimmt, sind wieder wähl- 
bar, jedoch mit Rücksicht auf die im Peragrapt Fünfzehn enthaltenen Bestim- 
mungen. Scheiden Mütlieder im Laufe des Jahres aus oder werden solche 
in die Direktion gewüähli, so erganzt der Verwalrungsrath sich durch eigene 
Wahl aus den Stellverrretern. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden nicht besoldet, erhalten 
aber Ersatz für die durch ihre Funktlonen herbeigeführten Auslagen. 
IV. Direktion. 
8. 17. 
Der Verwaltungsrath und die Stellvertreter wáhlen gemeinschaftlich bei 
Anwesenheit von wenigstens Fünfzehn der vereinigten wirklichen Mitglieder und 
Stellvertreter, mit absoluter Stimmenmehrheit einen Direktor, vier Direktorial- 
nüche und vier stellvertretende Direktorialräthe aus den stimmberechtigten 
Aktionairen. 
-*-i 
Alle zwei Jahre treten zwei Direktorialräthe und eben so viele stellver- 
tretende Direktorialräthe aus, und werden durch eine neue Wahl ersetzt. Die 
Ausscheidenden, welche immer wieder wählbar sind, bezeichnet das Dienstalter 
und bei gleichem Dienstalter das Loos. 
Etwa nöthig werdende Ergänzungen der Direktion in den Zwischenzeiten 
erfolgen in der nächsten ordentlichen Versammlung des Verwaltungsrathes 
(Paragraph Fünfzehn). # *sie 
Die Entschädigung und Dauer der Anstellung des Direktors wird bis 
zu der in der nächsifolgenden Generalversammlung zu ertheilenden Bestätigung 
von dem Verwaltungsrarhe bestimmt. Die Generalversammlung ertheilt ihre 
Bestätigung auf bestimmte Zeit. 
Vie Direktorialraͤthe erhalten außer dem Ersatz fuͤr Reisekosten oder 
andere durch ihre Funktionen veranlaßten Auslagen eine Entschaͤdigung fuͤr 
ihre Muͤhewaltung. 
Diese Entschädigung soll in einer Tantieme am Reingewinne besiehen, 
und kann im Ganzen bis auf vier Prozent desselben festgesetzt werden. · 
cis-May Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.