Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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g. 4. 
Die Prioritätsaktien unterliegen der Amortisation, und es wird für 
diese alljährlich 14 Prozent des emittirten Kapirals unter Zuschlag der durch 
die eingelösten Aktien ersparten Zinsen und etwaigen Zinszinsen aus dem Er- 
trage des Eisenbahnunternehmens verwendet. 
Die Jurückzahlung der zu amortisirenden Aktien erfolgt am ersten Juli 
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1846. Es bleibt jedoch der Generalversamm- 
lung der Eisenbahngesellschaft vorbehalten, den Amoniisatkonsfonds zu ver- 
stärken und so die Tilgung der Prioritärsaktien zu beschleunigen. Auch steht 
der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens, 
sämmrliche Akkien der gegenwärtigen Emittirung durch die öffenlichen Blätter 
6 Monate vorher zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulbsen. 
Ueber die Amortisation muß dem für das Cssenhahmungennehmmer bestellten 
Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt werden. 
g. 5. 
Obgleich die Inhaber der Prioritätsaktien, als solche, Mitglieder der 
Eisenbahngesellschaft sind, und ihnen kein Kündigungsrecht zusteht, so sollen 
sie doch in folgenden Fällen den Nennwerth dieser Aktien unker Ausscheidung 
aus der Gesellschaft von derselben zurückzufordern berechtigt sein: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger 
als 6 Monate ganz aufhört. 
Es versteht sich von selbst, daß eine Versetzung in Verzug in gesetzlicher Form 
vorhergehen muß, ehe von dem, im gegenwärtigen Päragrape zugestandenen 
Rechte Gebrauch gemacht werden kann. 
. 6. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des §F. 4. zu amortisirenden 
Aktien werden jährlich durch das Loos bestimmt, und wenigstens 3 Monate vor 
dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemachlt. 
F. 7. 
Die Verloosung geschiehr durch die Direktion der Gesellschaft in Gegen- 
wart eines Notars, in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der gegenwärtigen Aktien der 
Zutrikt gestattet ist. 
g. 8. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem dazu bestimmten 
Tage durch die von der Direktion bekannt zu machenden Kassen nach dem 
Nominalwerthe an die Vorzeiger der Aktien, gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Aktien auf. Mit letz- 
tern sind zugleich die ausgereichten, noch nichr falligen Zinskupons einzuliefern. 
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem 
Kapitale abgekürzt und zur Einlösung der Kupons verwender. " 
. (Nr. 2878.) Die
	        
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