Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 41.— 
  
(Nr. 2903.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25. Oktober 1847., betreffend die für den Bau 
und die Unterhaltung einer Kunststratze von Neu-Tüshaus nach Rässeld 
bewilligten fiskalischen Vomechte. 
N. Ich der Gemeinde Dorsten, welche den chaufseemäßigen Ausbau 
der Straße von Neu-Tüshaus nach Räsfeld übernommen hat, durch den Er- 
laß vom 23. Oktober 1846. das Expropriationsrecht hinsichtlich der in die 
Chausseelinie fallenden Grundstücke, sowie Behufs der künftigen vorschrifts- 
mäßigen Unterhalmng dieser Chaussee das Recht zur Erhebung eines Chaussee- 
eldes nach dem Tarife vom 29. Februar 1840. verliehen habe, will Ich nach 
hrem Antrage vom 11. d. M. mit der Maaßgabe, daß an dem zuletzt ge- 
dachten Rechte die Gemeinden Erle und Räsfeld wegen ihrer Betheiligung bei 
der Unterhaltung — heil haben sollen, nunmehr auch die Vor- 
schriften der Verordnung vom 11. Juni 1825., betreffend die Vergütigung für 
die von Grundbesitzern aus ihren Feldmarken zum Chausseebau hergegebenen Feld- 
steine, Sand und Kies, und die für die Staatschausseen bestehenden polizeilichen 
Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 7. Juni 1844., das Ver- 
fahren bei Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld-- und Chausseepolizei- 
Kontraventionen betreffend, auf die zu erbauende Chaussee von Neu-Tüshaus 
nach Räsfeld hierdurch für amwenddar erklären, auch den bei der Unterhaltung 
dieser Chaussee betheiligten Gemeinden diejenigen Rechte, welche dem Scaate 
be, Unterhaltung von Kunststraßen in Ansehung der Materialiengewinnung zu- 
stehen, beilegen. 
bri Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
8 Sanssouci, den 25. Oktober 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister von Duͤesberg. 
  
Jahrgang 1847. (Nr. 2903—2904.) 63 (Nr. 2904.) 
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1847.