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behaltlich der Rechte jedes Dritten, Unsere Bestaͤtigung mit der Maaßgabe
ertheilen, daß es bei der Bestimmung des §. 8. des Statuts, wonach der Re-
servefonds nicht uͤber 100,000 Rthlr. betragen darf, fuͤr jetzt sein Bewenden
behält, und die in Anregung gekommene Erhöhung dieses Fonds der statut-
mäßigen Beschlußfassung vosbehalgen bleibt.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst der Anlage durch das Amtsblatt
Unserer Regierung t Düsseldorf bekannt zu machen.
Gegeben zu Erdmannsdorf, den 19. August 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mühler. Flottwell.
Dritter Nachtrag
zu dem Statut der Dusseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft.
1) Zusatz zu F. 7. des Statuts.
Vom 1. Januar 1844. an werden Dividenden anstatt der Zinsen unter die
Stammaktionaire vertheilt. Die Zahlung erfolgt auf Grund eines Beschlusses
der Generalversammlung, welche im 2ten Quartal eines jeden auf das be-
treffende Betriebsjahr folgenden Jahres abgehalten wird, und nach den näheren
von der Direktion zu erlassenden Bestimmungen:
Unter Dividende wird derjenige Theil der gesammten Betriebseinnahme
eines Jahres verstanden, welcher übrig bleibt nach Abzug:
1) der gesammten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten;
2) der Iinsen der Prioritätsaktien;
3) der zur statutenmäßigen Amortisation der Prioritätsaktien erforderlichen
Summen;
4) des zur Ergänzung des Reservefonds festgesetzten (F. 8.) Betrags;
5) der den Direkkorialräthen slatutenmäßig (F. 18.) gehührenden Tan-
tiemen.
2) Aufhebung des F. 8. des Statuts und statt dessen folgende
Bestimmung:
Für unvorhergesehene Ausgaben, Verbesserungen an der Eisenbahn u. s. w.,
sowie zur Erneuerung des Inventars, so weit dieselbe nicht aus den Unterhal-
tungs= und Betriebsfonds bestlritten werden kann, wird fortwährend ein Re-
servefonds erhalten, dessen Höhe jedoch den Betrag von 150,000 Rcthlr. nie-
mals übersteigen darf. Die aus der Betriebseinnahme zur Ergänzung und
Verslärkung es Reservefonds jährlich zu entnehmenden Beräge werden auf
den Antrag der Direktion von dem Verwalkungsrathe festgesetzt, und dürfen
ohne Genehmigung der Generalversammlung die Summe von 10,000 Rchlr.
nicht überschreiten.
(Tr. 2878.) In