— 321 —
men, vier und zwanzig Aktien vier Stimmen und acht und vierzig
oder mehr Aktien nur fünf Stimmen. Bei Feststellung der Stimm-
berechtigung werden die eigenen Aktien mit denen der Vellmachtgeber
zusammengezählt.
Zur Ausübung des Stimmrechts ist erforderlich, daß der betreffende Ak-
tionair seinen Aktienbesitz mindestens sechs Wochen vor der Generalversamm-
lung durch Vorzeigung der Aktien oder eines der Direktion als genügend er-
scheinenden Zeugnisses über den Besitz derselben nachgewiesen und in das dafür
bestimmte Register hat einschreiben lassen. Außerdem muß in der unten 6. 12.)
bestimmten Frist der Nachweis, daß der Aktienbesitz noch so bestehr, wie er
eingetragen ist, allemal erneuert werden.
(Nr. 2879.) Allerhschste Kabinetsorder vom 26. Juli 1847. über die Anwendung der beste-
henden Sporteltarxen auf die neueren ProzeHverordnungen.
A. Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 22. Juni d. J. bestimme Ich
über die Anwendung der bestehenden Sporteltaren auf die neuern Prozeßver-
ordnungen, was folgt:
1) Die Sporteltare vom 9. Oktober 1833. mit ihren Ergänzungen und
Erläuterungen findet sowohl für Gerichte als Jusigzeommissarien überall
Anwendung, wo der Verordnung vom 21. Juli 1846. zufolge, das im
Titel II. der Berordnung vom 1. Juni 1333. und in den diesen Titel
ergänzenden späteren Bestimmungen vorgeschriebene Verfahren eintritt.
Dasselbe gilt von dem in der Verordnung vom 28. Juni 1844. für Ehe-
sachen bestimmten Verfahren.
Dagegen bleiben in den übrigen im §F. 29. der Verordnung vom
21. Jatn 1846. bezeichneten besonderen Prozeßarten, insoweit für diesel-
ben die früheren a% gvorrchriften beibehalten sind, die Bestimmungen
der Gebührentaren vom 23. August 1815. auch ferner in Kraft.
2 Fuͤr Repliken und Dupliken, welche nicht sofort im Klagebeantwortungs-
Termine von den Parteien aufgenommen werden — F. 7. der Verord-
nung vom 21. Juli 1846 — haben die Gerichte und Justizkommissarien
dieselben Gebühren zu fordern, wie für Klagen und Klagebeantwor-
tungen.
Wenn Klagebeantwortungen, Repliken oder Dupliken von Justiz=
kommissarien ersi in den dazu anberaumten Terminen überreicht werden,
und in diesen Terminen sonst nichts zur Sache verhandelt wird, so kön-
nen die Juslizkommissarien nur für die gedachten Prozeßschriften und
nicht daneben auch für die Termine Gebühren fordern.
3) Der Gebührensatz Nr. 4. Abschnitt 2. der Gebührentare vom 9. Ok-
tober 1833. kann zwar auch dann liquidirt werden, wenn in dem Ter-
mine ein Kontumazialprotokoll aufgenommen wird, fällt aber weg, wenn
(Nr. 2978—2879.) darin