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(Nr. 28814.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26. Juli 1847., betreffend die den Ständen des
Saatziger und des Ppritzer Kreises in Bezug auf den Bau und die Un-
terhaltung einer Chaussee von Stargard nach Dölitz und deren eventuelle
Fortsetzung in der Richtung auf Bemmstein, so wie einer Chaussee von
Hohenkrug über Schützenaue nach Ppyritz und deren eventuelle Fortsetzung
bis an die Neumärkische Gränze in der Richtung auf Soldin, bewilligten
fiskalischen Vomechte.
N Jch durch Meinen Erlaß vom 10. Juli v. J. den Bau einer
Chaussee von Stargard nach Dölitz und deren eventuelle Fortsetzung in der
Richtung auf Bernstein, sowie den Bau einer Chaussee von Hohenkrug über
Schützenaue nach Pyritz und deren eventuelle Fortsetzung bis an die Neumär=
kische Gränze in der Richtung auf Soldin für Rechnung der Stände des
Saatziger und Pyritzer Kreises genehmigt habe, bestimme Ich, daß die Vorschrif-
ten der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825., Seite
152.) in Betreff der Entnahme von Chausseeneubau= und Unterhaltungsmate-
rialien von benachbarten Grundstücken, sowie das Expropriationsrecht für die
zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die oben gedachten Straßen An-
wendung finden sollen. Zugleich will Ich den Ständen des Saatziger und Py-
ritzer Kreises das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf der Straße von
Stargard nach Dölitz und Bernstein, nach erfolgtem Ausbau, nach dem für
Staakschausseen geltenden Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen.
Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für Staaks-
Chausseen bestehenden polizeilichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften
der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung und
Bestrafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kont ti auf die vor-
gedachte Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 26. Juli 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister von Düesberg.
(Nr. 2882.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich
Anhalt-Dessauischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung
und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in den Gränzwaldungen. Vom
20. August 1847.
N die Königlich Preußische und die Herzoglich Anhalt-Dessauische Re-
ierungen übereingekommen sind, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung der
Fors- und Jagdfrevel gegenseitig zu treffen, so erklären deeselben Folgendes:
Artikel 1.
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preußische als die 2%eh
nhalt-