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Anhalt-Dessauische Regierung, die Forst= und Jagdfrevel, welche ihre Unter-
thanen in den Waldungen und Jagdrevieren des anderen Gebiets verübt ha-
ben mochten, sobald sie davon Kenntniß erhalt, nach denselben Gesetzen zu un-
tersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden
würden, wenn sie in inländischen Forsten und Jagdrevieren begangen worden wären.
Artikel 2.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung und Habhaftwer-
dung der Forst= und Jagdfrevler alle mögliche Hülfe geleistet werden. Den
Forstern und Waldwärtern des einen Theils soll namenklich gestattet sein, die
Spuren begangener Forst= und Jagdfrevel, sowie die Freoler selbst, bis auf
eine Meile ach in das Gebiet des anderen Theils zu verfolgen.
Ereilen sie auf der diesfälligen Verfolgung die Frevler selbst, so ist es
ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestartet, dieselben anzuhalten, daß die
Angehaltenen an die nächste Ortsbehörde derjenigen Regierung überliefert wer-
den, auf deren Gebiet die Anhaltung Statt gefunden hat.
Finden die auf der Verfolgung eines Forst= oder Jagdfreolers begriffe-
nen Forstbeamten eine Haussuchung in dem Gebiete des anderen Theils vor-
unehmen für nöthig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sitz eines
erichts ist, bei dem Ortsrichter, im Fall der Verhinderung desselben aber, so-
wie an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befindet, bei dem Polizei-Kommissair,
Bürgermeister oder Beigeordneten, Ortsschultheißen oder Ortsschöffen anzuzei-
gen, von welchen alsdann die Haussuchung unverzüglich verfügt werden wird.
Artikel 3.
Dem nacheilenden Forst= und Jagdbeamten wird überlassen, das über
den Hergang, Befund und alle Umstände des begangenen Frevels, welche auf
dessen Bestrafung von Einfluß sein können, im Geb# seiner Landesherrschaft
aufgenommene Protokoll in dem benachbarten Gebiete forlzusetzen und darin
Alles, was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begangenen Frevel be-
merkt, aufzuzeichnen.
Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunterschrift
des nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstaltenden Orts-
vorstandes in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die
von diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betrifft, und soweit es sich
von Haussuchungen handelt, bei welchen der Ortsrichter 2c. (Artikel 2.) zuge-
gen war, unter Mitwirkung und Mitunterschrift des Letzteren. Das Einver-
siändniß des Ortsrichters oder Ortsvorsiandes oder das, was er seinerseits be-
sonders oder abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protokoll ausdrücklich
bemerkt werden. Von diesem Protokoll, worin jedesmal über etwaige Beschlag-
nahme und Aufbewahrung entwendeter Gegensiände und von den Frevlern ge-
brauchter Geräthschaften die nöthigen Bemerkungen aufzunehmen sind, händigt
der Forst= oder Jagdbeamte sofort ein Duplikat dem Behufs der Haussuchung
requirirten Beamten des Orts ein, welcher Letztere, sofern dies nicht der Orts-
richter ist, dasselbe sogleich seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei
Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Rthlr. für denjenigen Ortsvor-
stand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet.
(Nr. 2882.) Art. 4.