Artikel 4.
dn die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehori en des
einen Staates in dem Gebiete des anderen verübt worden, soll den es4 iellen
Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver-
pflichteten Forst= und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels oder
von dem dort kompetenten polizeilichen Beamten aufgenommen worden, jener
Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigelegt werden,
welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten bei-
legen.
Artikel 5.
Die Einziehung des Betrags der Strafe und der etwa Statt gehabten
Gericheskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte
Frerler wohnt, und in welchem das Erkenntniß Scatt gefunden hat und nur
der Betrag des Schadenersatzes und der Pandgebühren an die betreffende
—“s Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt wor-
en ist.
Artikel 6.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich Preußi-
schen und in den Herzoglich Anhalt-Dessauischen Landen wird zur Mlicht ge-
macht, die Untersuchung und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in jedem
einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Lan-
des nur irgend möglich sein wird.
Artikel 7.
Gegenwartige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und
Sr. Hoheit des Herzogs zu Anhalt-Dessau zweimal gleichlautend ausgeferrigte
Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirk-
samkeit in den beiderseitigen Landen erhalten und zu dem Ende sofort öffentlich
bekannt gemacht werden.
Berkin, den 26. August 1847.
(L 8.)
Koniglich Preußisches Min'sterium der auswärtigen Angelegenheiten.
Freiherr von Canitz.
Borstehende Erklcrung wird, nachdem dieselbe gegen eine übereinstim-
mende Erklärung des Herzoglich Anhalt -Dessauischen Ministerii ausgewechselt
worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenmtniß gebracht.
Berlin, den 20. August 1847.
Der Staats= und Kabinetsminister für die auswärtigen
Angelegenheiten.
Freiherr von Canitz.