Schema.
Anklamer Kreis-Obligation.
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Anklamer Kreises
bekennt auf Grund des Allerböchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 4. März
und 28. Obtober 1846. und 2. Januar 1847. sich Namens des Kreises durch
diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von
— Thalern Preußisch Kurant
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Anklamer
Kreis kontrahirt worden.
Die Rückzahlung geschieht allmalig aus einem zu diesem Behufe gebil-
deten Tilgungsfonds von jährlich Einem Prozent des Kapitals. Die Folge-
Ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos be-
stimmt. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden durch die Haude und
Spenersche und die Voßische Berliner Zeitung mit der rechtlichen Wirkung zur
allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Inhaber derselben dadurch zur An-
nahme des auf jene Schuldverschreibungen fallenden Kapitals nebst Zinsen zu
den in der Bekanntmachung bezeichneten Terminen verpflichtet werden.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der deshalb er-
gehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in halbjähr-
lichen Terminen, von heute ab gerechnek, mit Vier Prozent in gleicher Münz-
sorte mit jenem verzinst.
Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung.
Zur Sicherbeit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Anklam, den ten 184
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau im
Anklamer Kreise.
Mit dieser Obligation sind Fünf Zinskupons von No. 1. bis 5. mit der
Unterschrift der hier verzeichneten ständischen Kommissarien ausgegeben, deren
Rückgabe bei früherer Einlösung des Kapitals mit der Schuldverschreibung
erfolgt.
(Fr. 2885.)