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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
Nr. 35.—
(Nr. 2888.) Verordnung zum Schutze der Fabrikzeichen an Eisen= und Stahlwaaren in der
Provinz Westphalen und der Rheinprovinz. Vom 18. August 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben in Folge Unseres Erlasses vom 28. Mai 1842., durch welchen die im
g. ZJ. Nr. Z., 4. und 5. des Gesetzes vom 4. Juli 1840. aufgehobenen Be-
stimmungen hinsichtlich der in der Rheinprovinz bis zur Bekanntmachung jenes
Gesetzes gebrauchten und vorschriftsmäßig niedergelegten Fabrikzeichen bis auf
Weiteres wieder in Kraft gesetzt worden sind, das Bedürfniß anderweiter Vor-
schriften zum Schutze der Fabrikzeichen in der Provinz Westphalen und der
Rheinprovinz näher erörtern lassen, und verordnen nunmehr für die genannten
beiden Provinzen, nach Anhbrung Unserer getreuen Scände, auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Jeder selbstständige Gewerbtreibende kann unter den in gegenwärtiger
Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen die Befugniß erwerben, den von
ihm selbst oder von Anderen für ihn verfertigten Olee= und Stahlwaaren,
sowie der Verpackung derselben, jedoch mit Ausschluß des rohen und raffinir-
ten Stahls und des Stabeisens, ein besonderes Zeichen zu geben, welches von
keinem Anderen bei der Verfertigung oder Verpackung solcher Waaren nach-
gemacht oder gebraucht werden darf. Diese Befugniß beschränkt sich jedoch
auf Ein Zeichen, und kein Gewerbtreibender darf sich mehrere Zeichen zum
ausschließlichen Gebrauch aneignen.
g. 2.
Das Zeichen, welches ein Gewerbtreibender zu seinem ausschließlichen
Gebrauche wählen will (G. 1.), muß sich von anderen, in den Zeichenrollen
bereits eingetragenen oder zur Eintragung früher angemeldeten Zeichen (G. 4.)
hinlä#nglich unterscheiden. Es darf weder in Buchstaben noch in Worten be-
stehen und keine Darstellung enthalten, welche gegen die guten Sitten verstößt.
Jabreang 1847. (N.. 2888.) 50 Auf
Ausgegeben zu Berlin den 18. September 1847.