Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Auf solche Zeichen, deren Gebrauch bisher in einem derjenigen Landes- 
theile, wo ein obrigkeitlicher Schutz der Fabrikzeichen schon früher bestanden 
hat, in Folge besonderer Bestimmungen oder Observanzen ausnahmsweise einem 
Jeden gestattet war, kann ein ausschließliches Recht nicht erworben werden. 
Ein Verzeichniß dieser Zeichen ist sogleich nach Publikation der gegenwärtigen 
Verordnung von den mit Führung der Zeichenrollen beauftragten Gewerbe- 
oder Fabrikengerichten G. 3.) zu entwerfen und bei sämmtlichen Regierungen 
der Provinz Welirhalen und der Rheinprovinz offen zu legen. Daß dies ge- 
schehen, ist in den Amtsblättern jener Regierungen mit Bestimmung einer 
Präklusivfrist von zwei Monaten zur Anmeldung erwaiger Einsprüche oder 
Ergänzungen bekannt zu machen. Nach Ablauf dieser Frist, oder wenn Ein- 
sprüche angemeldet worden sind, nach rechtskräftiger Enrscheidung über diese 
Einsprüche C#. 10.), ist das Verzeichniß von dem Gewerbe= oder Fabriken= 
gerichte festzustellen, und, daß dies geschehen, in den vorbezeichneten Amts- 
lättern zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
g. 3. 
Wer sich den ausschließlichen Gebrauch eines Fabrikzeichens fuͤr Eisen- 
und Stahlwaaren oder deren Verpackung, sowie den obrigkeitlichen Schutz 
gegen das Nachmachen seines Zeichens sichern will, hat dasselbe in drei Ab- 
drücken demjenigen Gewerbe= oder Fabrikengerichte einzureichen, welches mit 
der Führung der Zeichenrolle beauftragt ist. Die Zeichenrolle wird für die 
Provinz Westphalen und die Kreise Duisburg und Rees von dem Fabriken- 
Gerichte zu Hagen, und für die Rheinprovinz, mit Ausnahme der vorerwähn- 
ten Kreise, von den Gewerbegerichten zu Solingen und Remscheid geführt. 
Die Abgrenzung der Bhzirke dieser beiden Gerichte in Beziehung auf die Füh- 
rung der Zeichenrollen bleibt Unseren Ministern der Justiz und der Finanzen vor- 
behalten. Dieselben werden auch nach Publikation der gegenwärtigen Verord- 
nung den Seitbuntt bestimmen, von welchem an neue Fabrikzeichen zur Eintra- 
gung bei den drei genannten Gerichten angemeldet werden können. 
g. 4. 
Das Gewerbe= oder Fabrikengericht hat jede Anmeldung eines neuen 
Zeichens, Behufs Feststellung der Priorität, sogleich in einem besondern Register, 
mit Angabe des Tages und der Stunde der Präsentation zu vermerken, und 
hiernächst die Zulässigkeit des Zeichens nach denjenigen gesetzlichen Bedingungen 
zu prüfen, welche von Amts wegen beachtet werden müssen. Ergeben sich hier- 
bei keine Bedenken, so wird die Anmeldung durch die Amtsblätter der Regie- 
rungen zu Arnsberg und Düsseldorf, mit Bestimmung einer Präklusiofrist von 
zwei Monaten zur Anbringung etwaiger Einsprüche, Vekamm gemacht und den 
beiden andern, mit Führung der Zeichenrollen beauftragten Gerichten abschrift- 
lich mitgetheill. Jedes der genannten drei Gerichte ist demnächst verpflichter, 
das angemeldete Zeichen mit den in seine Anmeldungsregister und Rollen auf- 
genommenen Zeichen zu vergleichen und wenn hierbei der Unterschied desselben 
von letzteren nicht hinlanglich gefunden wird, die durch das angemeldete Zeichen 
gefährdeten Inhaber früher eingetragener Zeichen von der Anmeldung zuer 
in- 
 
	        
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