Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Hinweisung auf die erlassene Bekanntmachung besonders in Kenntniß zu 
wobei denselben zu uͤberlassen ist, ihren Einspruch bei dem Gerichte, bei welchem 
die Anmeldung erfolgt ist, innerhalb der festgesetzten Frist geltend zu machen. 
Nach Ablauf dieser Frin# entscheidet jenes Gericht über die eingegangenen Ein- 
sprüche und die Eintragungsfähigkeit des Zeichens CG. 10.). 
g. 5. 
Das Fabrikzeichen, welches rechtskräftig (IV. 10. und 11.) für eintra- 
gungsfähig erkannt worden ist, wird in die Zeichenrolle auf den Namen des 
Anmeldenden, oder wenn das Fabrikgeschäft, in dessen Interesse die Erwerbung 
des Zeichens geschieht, unter einer andern Firma betrieben wird, auf diese Firma 
eingetragen. Dem Betheiligten wird, unter Rückgabe eines der von ihm ein- 
gereichten Abdrücke des Zeichens, ein beglaubter # aus der Zeichenrolle 
Lueferiigt und gleichzeii die Eintragung mit Bezugnahme auf die frühere 
ekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die Sammlung der dritten Abdrücke der bei dem Gewerbe= oder Fabri- 
kengerichte angemeldeten Fabrikzeichen nebst einem Auszuge aus der Zeichenrolle 
wird alljährlich an die Regierung des Bezirks, in welchem das Gericht seinen 
Sitz hat, eingesendet. 
Ein Jeder ist befugt, die Zeichenrolle einzusehen und gegen Entrichtung 
der Schreibgebühren einen beglaubigten Auszug aus derselben zu verlangen. 
g. 6. 
Fuͤr die Eintragung eines Zeichens in die Rolle ist außer den Insertions- 
Kosten, den sonstigen baaren Auslagen und den Kosten, welche durch einen 
Streit uͤber das Recht zur Fuͤhrung eines Fabrikzeichens (G. 10.) entstehen, 
eine Gebuͤhr zu entrichten, deren Betrag von dem Gewerbe- oder Fabriken- 
Gerichte in jedem einzelnen Falle bestimmt wird, jedoch 5 Rthlr. nicht über- 
steigen darf. 
’* 
Durch die Aufnahme eines Zeichens in die Rolle des Gewerbe= oder 
Fabrikengerichts und deren vorschrifrsmäßige Bekanntmachung wird das Recht 
zum ausschließlichen Gebrauche des Zeichens bei Eisen= und Stahlwaaren oder 
deren Verpackung für den ganzen Umfang der Provinz Westphalen und der 
Rheinprovinz erworben; es kann jedoch der Besitzer des Zeichens sein Recht 
nicht gegen diejenigen geltend machen, für welche etwa dasselbe Zeichen in einer 
Rolle bereits eingetragen sein mochte. 
F. 8. 
Ein Fabrikzeichen kann nur mit dem Fabrik= oder Handelsgeschüft, oder 
dem Gewerbe selbst, für welches es erworben ist, an Andere übertragen und 
vererbt werden. Wird die Firma, für welche das Zeichen eingetragen ist, auf- 
gehoben, oder tritt, wenn das Geschäft ohne besondere Firma unter dem Na- 
men des Besitzers betrieben wird, eine Veränderung in dessen Person ein, so 
muß der Rechtsnachfolger die Umschreibung des Fabrikzeichens in der Zeichen- 
(Nr. 2888.) 50“ rolle
	        
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