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F. 16.
Wird das Gutachten des Gewerbe= oder Fabrikengerichts G. 15.) von
einer Partei in der Appellationsinstanz angefochten, so hat der Richter zweiter
Instanz, wenn er Bedenken trägt, der ersten Entscheidung in diesem Punkt bei-
utreten, ein Gutachten hierüber von demjenigen Gerichte, welches die zweite
Insam für die Entscheidungen des Gewerbe= oder Fabrikengerichts bilder G. 10.),
zu erfordern und dasselbe bei seiner Entscheidung zur Richtschnur zu nehmen. In
wiefern gegen die Entscheidung zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel Statt
findet, ist nach den für Umeersichungösachen überhaupt bestehenden Vorschriften
zu beurtheilen.
S. 17.
In den Landestheilen, in welchen ein Schutz der Fabrikzeichen zur Zeit
der Publikartion des Gesetzes vom 1. Juli 1810. gesetzlich bestand, bleibt den
mit einem Untersagungsrechte versehenen Inhabern früherer Zeichen, wenn diese
weder in Buchstaben noch in Worten bestehen, vorbehalten, innerhalb einer
Präklusiofrist von drei Monaten nach Publikation der gegenwärtigen Verord-
nung bei dem die Zeichenrolle führenden Gerichte jenes Recht, so weit es sich
auf Eisen= und Stahlwaaren bezieht, anzumelden; der Anmeldung müssen die
Beweisemittel über dieses Recht beigefügt sein.
Diese Anmeldungen sind während zweier Monate nach Ablauf der vor-
erwähnten Praäklusivfrist bei dem Gerichte offen zu legen. Werden innerbalb
dieser zweimonatlichen Frist, welche durch die Amtsblatter sämmtlicher Regie-
rungen beider Provinzen öffentlich bekannt zu machen ist, keine Einsprüche an-
gebracht, so ist die Eintragung der angemeldeten Zeichen in die neue Zeichenrolle
zu bewirken. «
Hatte in diesen Landestheilen ein Gewerbtreibender das ausschließliche
Gebrauchsrecht fuͤr mehrere Zeichen fruͤher erworben, so ist er berechtigt, diesel-
ben saͤmmtlich fuͤr sich in die neue Rolle eintragen zu lassen. Derjenige, fuͤr
welchen solche aͤltere Zeichen in die neuen Rollen aufgenommen worden sind,
kann sich außer denselben in Zukunft noch Ein neues Zeichen zum ausschließ-
lichen Gebrauche aneignen; er darf aber, wenn er die fuͤr ihn eingetragenen
Zeichen spaͤter in der Rolle loͤschen laͤßt, nur an die Stelle des neuen Zeichens
ein anderes zur Eintragung anmelden.
Der Beweis jener aͤlteren ausschließlichen Rechte ist zu fuͤhren:
1) von den Gewerbtreibenden im Herzogthum Berg durch die für diesen
Landestheil unter öffentlicher Autorität geführten Zeichenrollen, welche
zuvor von der Regierung in Düsseldorf zu revidiren und festzustellen und
demnächst bei den betreffenden Gewerbegerichten niederzulegen sind;
2) von den Gewerbtreibenden in den übrigen Landestheilen durch die daselbst
in . früheren Gesetzen vorgeschriebenen Ausfertigungen und Bekannt-
machungen.
S. 18.