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K. 18.
In denjenigen Landestheilen, in welchen zur Zeit der Publikation des
Gesetzes vom 4. Jan 1840. ein Schutz der Fabrlikzeichen nicht bestand, steht
es jedem Gewerbtreibenden frei, die Fabrikzeichen, welche er schon vor dem
Tage der Publikation Unseres Erlasses vom 28. Mai 1842. bei Eisen= und
Stahlwaaren in Gebrauch gehabt hac, binnen einer dreimonaklichen Frist nach
Publikation der gegenwärtigen Verordnung zur Eintragung in ein besonderes
Verzeichniß bei dem die Zeichenrolle führenden Gewerbe= oder Fabrikengerichte
anzumelden. Die Aufnahme in dieses Verzeichniß erfolgt auf Grund eines
Nachweises jenes älteren Besitzes und sichert dem Inhaber, ohne ihm irgend
ein Untersagungsrecht gegen einen Dritten zu geben, den Fortgebrauch der
angemeldeten Zeichen, auch wenn diese auf den Namen eines anderen Gewerb-
treibenden in die eigentliche Zeichenrolle eingetragen worden.
Nach Ablauf der dreimonatlichen Anmeldungsfrist ist das Verzeichniß
abzuschließen; dasselbe wird hierauf während einer weiteren zweimonatlichen
Praklusiofrist, welche durch die Amtsblätter sämmtlicher Regierungen der beiden
Provinzen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ist, zur Anbringung etwaiger
Einsprüche offen gelegt und demnächst von dem Gewerbe= oder Fabrikengerichte
festgestellt. Auf die in dieses Verzeichniß aufgenommenen Zeichen sinden die
Vorschriften des F. B. wegen Uebertragung, Vererbung und Erlöschens der
Zeichenrechte gleichfalls Anwendung.
S. 19.
Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehende allgemeine und
besondere Vorschrifken werden hierdurch aufgehoben, insbesondere
1) die Artikel 72. bis 79. des für die vormals Bergischen Landestheile ergan-
genen Dekrets wegen Errichtung der Fabrikgerichte vom 17. Dezember 1811.;
2) die in Betreff der Fabrikzeichen auf dem linken Rheinufer beslehenden
Vorschriften,
a) des Beschlusses vom 23. Nivose des Jahres IX.,
b) des Gesetzes wegen der Mannfakturen, Fabriken und Werkstätten
vom 22. Germinal des Jahres XI. Art. 10. bis 18.,
c) des durch das Dekret vom 20. Februar 1810. neu publizirten Re-
lements für den Rath der Gewerbverständigen vom 11. Juni 1809.
Ar. 4. bis 9.,
I)des Dekrets vom 5. September 1810.;
3) der Artikel 142. des Rheinischen Strasgesetzbuches, soweit er sich auf
fälschliche Waarenbezeichnung mittelst Nachahmung der Siegel, Stempel
oder Marken von Fabrikunternehmern, Produzenten und Kaufleuten
bezieht;
(Ne. 4) der