Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
NNr. 38.— 
  
(Nr. 2893.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. Aagust 1847., betreffend die Ausdehnung 
des Allerhöchsten Befehls vom 25. September 1846. auf diejenigen Re- 
ierungen und deren Lande oder Landestheile, welche dem Münzkartel vom 
1. Oktober 1845. nachträglich beigetreten sind oder künftig noch beitreten 
mschten, sowie eine darauf bezügliche Bekanntmachung vom 21. Septem- 
ber 1847. 
A-. Ihren Antrag in dem Berichte vom 23. v. M. genehmige Ich, daß 
die in Meinem Befehle vom 26. September v. J. gegebene Bestimmung, nach 
welcher für die Dauer des zwischen den Staaten des Zollvereins am 21. Ok- 
tober 1845. abgeschlossenen Münzkartels in Beziehung auf diejenigen Staaten, 
mit welchen dasselbe abgeschlossen ist, der in den Preußischen Strafgesetzen ge- 
machte Unterschied zwischen inländischem und ausländischem geprägten und *m - 
piergelde, sowie zwischen inländischen und ausländischen Papieren der im Ar- 
tikel 4. des Münzkartels bezeichneten Art, wegfallen und ein gegen das Münz- 
regal eines der vorgedachten Scaaten gerichtetes oder an den bezeichneten Pa- 
pieren eines dieser Staaten begangenes Verbrechen oder Vergehen eines diessei- 
tigen Angehörigen eben so bestraft werden soll, als wenn dasselbe gegen das 
diesseitige Münzregal gerichtet, oder an inländischen gleichartigen Papieren be- 
gangen wäre, auch auf diejenigen Regierungen und deren Lande oder Landes- 
theile Anwendung finden soll, welche dem gedachten Münzkartel nachträglich bei- 
getreten sind oder künftig noch beitreten möchten. 
Ich beauftrage Sie, diesen Meinen Befehl durch die Gesegsemmlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und leichzeitig durch dieselbe bekannt zu 
machen, welche Staaten dem uzkartel bis jetzt beigetreten sind. 
Sanssouci, den 9. August 1847. 
  
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Thile, v. Bodelschwingh, Uhden, Flrhr. 
v. Canitz und v. Duüesberg. 
Bekanntmachung. 
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ufolge des Allerhöchsten Befehls vom 9. August d. J. wird hierdurch zur 
emeinen Kenntniß gebracht, daß die Großherzoglich Oldenburgische, die Her- 
zoglich Anhalt -Deßauische, die Herzoglich Anhalt-Bernburgische, die Fürstlich 
aldeckische und die Fürstlich ##pscke Regierung respective für 
das Fürstenthum Birkenfeld, 
das Herzogthum Anhalt-Deßau, 
Jahrgang 1847. (Nr. 2393—23894.) 59 das 
  
luadsas#sben an Malis hers 24. OQuak.- 108)
	        
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