Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

h) von einem Schiffe von 71— 80 Lasten Ladungsfaͤhigkeit 
i) : 81— 90 = t 
  
k) * 2 *3 9 91—100 2 * 
1) * - mehr als 100 = r 
m) „ :Dampfschisseee . . . ... 
zjeder □Ruthe eines Holzslosse ... 
Jusätzliche Bestimmungen. 
1)) Leere Fahrzeuge, ingleichen solche beladene Fahrzeuge, welche, ohne Be- 
rührung der Orte Keeken und Cleve auf dem regulirken alten Rheine und 
auf dem Kanale fahren, sowie Schiffsgefäße, welche ausschließlich mit 
Gegenständen für unmittelbare Rechnung des Staates befrachtet sind, — 
letztere auf Vorzeigung der darüber von der betreffenden Behörde aus- 
gestellten Bescheinigung, — sind frei von Entrichtung der Kanalgebühr. 
2) Die Kanal= und Schleusengebühr wird bei dem Neben= Jollamte zu 
Keeken und bei der Steuerassisientur am Brückthore zu Cleve nach An- 
weisung des Finanzministeriums erhoben. Z 
3) Nicht zusammengefügtes Floßholz darf auf dem Kanale nicht transpor- 
tirt werden. 
4) Die Schleusengebühren werden so oft entrichtet, als die Fahrzeuge die 
Schleuse passiren, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie durchge- 
schleust worden, oder ob sie durch die geöffnete Schleuse gehen. 
5) Ein zu einem größeren Fahrzeuge gehöriges, diesem angehängtes kleineres 
Boot ist von der Schleusengebühr frei. 
6) Das Winterlager= und Hafenschutzgeld wird von jedem Fahrzeuge er- 
hoben, welches im regulirten alten Rheine, im Spoykanale oder in dessen 
Hafen überwintert, sowie von allen denjenigen Fahrzeugen, welche, bei 
eintretendem Frostwetter und Treibeise auf dem Rheine, im Vossegatt 
bei Keeken einlaufen und entweder im schiffbar gemachten alten Rheine 
oder im Spoykanal vor dem Eise Schutz suchen. 
Das Winterlager= und Hafenschutzgeld ist von den Fahrzeugen 
bei dem Neben-Zollamte zu Keeken zu entrichten, sobald sie den alten 
Rhein und den Kanal wieder verlassen. Schiffe, die sich nicht acht Tage 
in dem regulirten alten Rheine oder in dem Kanale aufhalten, sind frei 
von dieser Abgabe. 
7) Die Schiffer sind verpflichter, die Ouiktungen über die entrichteten Gebühren 
den Steuer-Polizei= und Hafenbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 
8) Bei der Verwaltung, Erhebung und Entrichtung dieser Abgaben, im- 
gleichen bei der Bestrafung der Uebertretungen und beim Verfahren ge- 
gen die Angeschuldigten, finden die Bestimmungen der Steuerordnung 
vom 8. Februar 1819., G. 506. bis 59., 61. bis 64., 83. 84. 88. bis 
93. und der §F. 95., sowie die Deklaration des §F. 93. vom 20. Jannar 
1820. Anwendung. Gegeben Sanssouci, den 11. Oktober 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
o. Düesberg.
	        
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