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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 39.
(Nr. 2896.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2. Oktober 1847., betreffend die der Stadt
Nordhausen in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Kunststraße
von Nordhausen über Mackenrode auf Nirei bewilligten fiskalischen Vorrechte.
No Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Nordhausen über Mackenrode auf Nirei genehmigt
habe, besitumme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der Verordnumg vom 11.
Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825. Seite 152.) in Betreff der Entnahme
von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grund-
stücken, sowie das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grund-
stücke auf die oben gedachte Straße Anwendung finden sollen.
Zugleich will Ich der Stadt Nordhausen, welche die Ausführung und
Unterhaltung dieses Chausseebaues übernommen hat, das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes für drei Meilen nach dem für die Staatschausseen geltenden
Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen.
Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für
die Staatschausseen bessehende polizeiliche Besmmungen, insbesondere die Vor-
schriften der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Unter-
suchung und Bestrafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventi
auf die gedachte Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur oöffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 2. Oktober 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Dnesberg.
Jahrgang 1647. (Nr. 2396—2397.) * 60 (Nr. 2897.)
Ausgegeben zu Berlin den 6. November 1847.