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Die Zinskupons fuͤr die ersten fuͤnf Jahre nebst einer Anweisung zur
Empfangnahme der folgenden Zinskuponreihe befinden sich an den Prioritaͤts-
Obligationen. Auf der Ruͤckseite der Prioritaͤtsobligationen wird dieser Plan
abgedruckt. 6.2
Die Prioritäts-Obligationen werden mit 4 Prozent pro Anno ver-
zinst. Die Zinsen werden in halbjährigen Raten postnumerando in der Zeit
vom 2. bis 31. Januar und 1. bis 31. Juli eines jeden Jahres in Cöln und
Berlin, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direk-
tion hierzu bestimmt werden, gezahlt. —
JZinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier
Jahren von dem in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstage nicht
geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
S. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem
„Jahre 1849. beginnt und nach Anleitung des beiliegenden Amortisationsplanes
durch alljährliche Verwendung von 20,586 Rthlr. (im letzten Jahre von
31,107 Rechlr.) und der auf die eingelösten Prioritäts-Obligationen fallenden
Zinsen ausgeführt wird. — ODie Nummern der in einem jeden Jahre zu
amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden alljährlich im Juli durch das
Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur
Amortisation gelangenden Prioritäts-Obligationen erfolgt im Januar des
nächstfolgenden Jahres, zuerst also im Januar 1850.
Der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht
vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu
verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleuni-
gen, als auch sämmtliche Prioritäls-Obligationen durch die bffentlichen Blät-
ter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Jahlung des Nennwer-
FrFe, Eeizulgfen. Beides darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1854.
eschehen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird dem Königlichen Finanz-Ministerio
alljährlich ein Nachweis eingereicht.
. S.4.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Glaͤu-
biger der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft und sind daher befugt, wegen
ihrer Kapicalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft
und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm-
Aktien und der zu denselben gehörigen Kupons und Dividenden-Scheine zu hal-
ten. Eine Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien,
Prioritcäkts-Obligationen, oder durch Aufnahme eines Darlehns darf nur dann
erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Plans zu emittirenden
18,745 Seück Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht reservirt
und gesichert ist. Eine Verdußerung der zum Bahnkörper und zu den Bab-
höfen