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hoͤfen erforderlichen, der Gesellschaft gehoͤrigen Grundstuͤcke aber ist ich
unstatthaft, so lange die Prioritäls-Obligationen der gegenwärtigen Emission
nicht eingelöst sind. Diese Verärßerungs Beschränkung bezieht sich jedoch nicht
auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhefe befindlichen Grundstücke, auch
nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an
Gemeinden zu offentlichen Zwecken abgetreten werden möchten. ç
& 5.
Die Inhaber der Prioritäks-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapicalbeträge anders als nach Maaßgabe des im F. 3.
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: -
a) F ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt
eibt,
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als 6 Mo-
nate ganz aufhört,
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schuldenhalber Erekution durch
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird,
d) wenn die im g. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen von a. bis indl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons, çl
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekwmion.
In dem sub d. vorgedachten Falle ist geboch eine dreimonatliche Kün-
digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte Statt
finden sollen.
g. 6.
Die Ausloosung der alljaͤhrlich zu amortisirenden Prioritaͤts-Obligati onen
geschieht in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokolli-
renden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu brin-
enden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der
Vamn- gestartet et
S. 7.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts -Obligationen werden bin-
nen 14 Tagen nach Abhaltung des in F. 6. gedachten Termins bekannt ge-
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, sowie in
denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt
werden, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Aus-
lieferung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins-Kupons. —.
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden
von dem Kapitalbetrage der Priorikäts-Obligationen gekürzt und zu Einlösung
der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung prasenent werden.
(Nr. 2900.) 61
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